Ungewöhnlich ist weiter, dass C.________ ihr angebliches Fahrverhalten an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2016, knapp neun Monate nach dem Vorfall vom 12. März 2016, detaillierter schilderte als an der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2016 (vgl. zu den Aussagen an der polizeilichen Einvernahme pag. 70 Z. 24 ff., Z. 48 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft beschrieb sie insbesondere mehrere Fahrstreifenwechsel (vgl. pag. 75 Z. 63 ff.). Dem widersprechend erklärte C.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage, was sie zu den Vorwürfen in Ziff.