39 Z. 5 ff.). Spätestens nach dieser Einvernahme musste auch C.________ klar sein, dass A.________ beschuldigt wird, zumal A.________ ihr erzählte, dass die Polizei ihn habe befragen wollen und er die Aussage verweigert habe (vgl. pag. 78 Z. 189 f.; pag. 595 Z. 32 f.). Die Erklärungsversuche von C.________ deuten darauf hin, dass A.________ eine Strafe wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf sich genommen hätte, vom vorsorglichen sofortigen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit aber überrascht wurde und sich deshalb mit den übrigen Fahrzeuginsassen abgesprochen und C.________ als Lenkerin vorgeschoben hat.