301 Z. 33 ff.). Ihre Aussagen zur Frage, weshalb sie nicht bereits an diesem Tag gesagt habe, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt die Lenkerin des Mercedes gewesen sei, sind nicht konstant und teilweise nicht nachvollziehbar: An der polizeilichen Einvernahme führte C.________ aus, sie habe gehofft, dass die Polizei ihre Manöver nicht gesehen habe. Als die Polizei A.________ (am Abend des Vorfalls) angerufen habe, habe sie Angst gehabt. A.________ habe bei der Polizei die Aussage verweigert, um sie nicht zu belasten (pag. 71 Z. 86 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab C._____