Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann A.________ daher auch nicht vorgeworfen werden, es sei nicht verständlich, weshalb er nicht bereits am 13. März 2016 angegeben habe, dass er nicht gefahren sei (pag. 394, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.5.4 C.________ ging am 13. März 2016 zusammen mit A.________ nach Bern zur Kantonspolizei, um das Auto vermessen zu lassen (vgl. pag. 78 Z. 167 ff.; pag. 301 Z. 33 ff.).