einzig, dass A.________ müde gewesen sei. 8.5.3 Eine beschuldigte Person muss sich nicht selber belasten und es trifft sie weder eine Aussage- noch eine Wahrheitspflicht (vgl. Art. 113 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 2.4.2). Die Aussageverweigerung von A.________ an der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2016 (pag. 39 ff.), am Tag nach dem Vorfall, darf nicht als Schuldindiz gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann A.______