92 f. Z. 89 f.). Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen der Beschuldigten zum Grund für den ersten Fahrerwechsel nicht als widersprüchlich (vgl. pag. 402, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Rechtsanwalt D.________ wies zu Recht darauf hin, dass wer müde ist, auch «kaputt» ist und möglichweise auch Kopfschmerzen hat (pag. 603). Auffallend ist allerdings, dass A.________ die Kopfschmerzen erst erwähnte, nachdem C.________ diese an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgebracht hatte. In ihren ersten Aussagen erwähnten sowohl A.________ als auch C.________ einzig, dass A.___