Die Beschuldigten haben die gegen sie erhobenen Vorwürfe in sämtlichen Einvernahmen bestritten. Ihre Aussagen erscheinen nicht grundsätzlich widersprüchlich und können nicht von Vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden. Die Beschuldigten schilderten übereinstimmend, sie seien am 12. März 2016 zu dritt am Autosalon in Genf gewesen. Auf der Rückfahrt sei A.________ bis zur Raststätte in Payerne gefahren. Da er müde gewesen sei, sei es dort zu einem Fahrerwechsel gekommen und C.________ sei bis J.________ gefahren. A.________ sei auf dem Rücksitz gesessen und E.________ neben C.________ auf dem Beifahrersitz. In J.______