300 Z. 3, Z. 13 ff., Z. 21). Zu berücksichtigen ist, dass die erstmalige Befragung von I.________ am 8. Dezember 2016 und damit rund neun Monate nach dem Vorfall vom 12. März 2016 stattfand. Anschliessend vergingen wiederum rund neun Monate bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. August 2017. Dass sich I.________ nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern konnte, erscheint mit Blick auf den langen Zeitablauf ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal er als Polizist in der Verkehrsüberwachung wohl öfters mit ähnlichen Situationen tun hat. Auf Frage nach dem Bart des Fahrzeuglenkers schilderte I.________, dieser sei fünf Tage bis zu einer Woche alt gewesen.