299 Z. 3 f.). Polizeibeamte verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung über eine gute und geschulte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 3). Zwar darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass belastende Aussagen von Polizeibeamten stets glaubwürdiger sind als solche einer beschuldigten Person. Indessen darf die Glaubwürdigkeit vereidigter, unter Zeugenpflicht stehender und auf die Folgen falscher Zeugenaussagen hingewiesener Polizeibeamter nicht leichthin in Frage gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4).