300 Z. 7). Es kann somit festgehalten werden, dass sich I.________ an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eindeutig daran erinnern konnte, einen männlichen Fahrzeuglenker mit Bart gesehen zu haben. Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass sich I.________ in diesem Moment auf den Fahrzeuglenker konzentrierte (vgl. pag. 106 Z. 126 f.). Daran vermag der Umstand, dass es sich lediglich um eine kurze Momentaufnahme (ein «Sekundenbruchteil») handelte, nichts zu ändern (vgl. pag. 106 Z. 113, Z. 127 f.; pag. 107 Z. 131; pag. 299 Z. 3 f.).