Er habe Augenkontakt zum Fahrzeuglenker gehabt (pag. 109 Z. 210 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte I.________ nicht mit Sicherheit sagen, ob er den Beifahrer oder den Fahrzeuglenker gesehen habe. Er habe das Gefühl, dass er auf den Fahrer geschaut habe. Mittlerweile könne er aber nicht mehr sagen, welche Person ihn angeschaut habe (pag. 298 Z. 24 f.; pag. 300 Z. 23 ff.). Es sei zeitlich zu lange her (pag. 300 Z. 27). Er sei am Fahren gewesen und habe nicht mehrere Sekunden hinüberschauen können. Es sei ein Sekundenbruchteil gewesen (pag. 299 Z. 3 f.). Die Person, die er gesehen habe, sei männlich gewesen (pag. 300 Z. 7).