103 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. August 2017 (pag. 297 ff.) als Zeuge befragt und ausdrücklich auf seine Zeugnis- und Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) hingewiesen (pag. 103 f. Z. 15 ff.; pag. 297 4 f.). I.________ führte an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2016 aus, er habe das Gefühl, dass ein Mann mit einem Fünftagebart das Auto gelenkt habe (pag. 106 Z. 116 f.). Er habe eine männliche Person mit Bart erkennen können (pag. 107 Z. 133 f.).