Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von H.________ durchgängig eine Vielzahl an verschiedensten Realkennzeichen aufweisen: konstante und gleichbleibende Aussagen, Schilderung des Gemütszustands und von aussergewöhnlichen Nebensächlichkeiten (Grinsen, Augenkontakt), Eingeständnis von eigenen Fehlern und Gedächtnislücken. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Seine Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen von H.________ – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft (vgl. pag.