an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2016 an, er habe kein Bild des Fahrzeuglenkers im Kopf. Es gebe einfach Merkmale, die ihm aufgefallen seien, wie z.B. das Grinsen oder dass die Person männlich und bärtig gewesen sei und dunkle Haare gehabt habe (pag. 62 Z. 193 ff.). Es erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, dass H.________ neun Monate nach dem Vorfall vom 12. März 2016 kein konkretes Bild des Fahrzeuglenkers im Kopf hatte, zumal es sich um ein schnelles, dynamisches Geschehen handelte und er den Fahrzeuglenker nur einen kurzen Moment sehen konnte (vgl. pag. 61 Z. 132 ff.; pag. 294 Z. 19 ff.).