8 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass A.________ Rechtsanwalt G.________ nach Absprache mit C.________ und in deren Einverständnis beauftragte, das Schreiben vom 6. Mai 2016 zu verfassen, ist nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der nach Würdigung sämtlicher Beweise erlangten Überzeugung der Kammer (pag. 404, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.3 Aussagen des Zeugen H.________ Der Zeuge H.________ war am Vorfall vom 12. März 2016 auf der Autobahn A1 West nicht unbeteiligt.