211). Dieses Schreiben ging in Kopie an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und wurde von diesem als Einsprache gegen die Verfügung vom 6. April 2016 entgegengenommen (pag. 212; pag. 148). Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 hob das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 6. April 2016 auf und stellte den definitiven Entscheid im Administrativmassnahmeverfahren nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren in Aussicht (pag. 148). A.________ führte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, als er das Schreiben erhalten habe, dass er den Führerausweis abgeben müsse, habe er mit seiner Freundin [C.________] geredet.