301 ff.) und E.________ (pag. 86 ff.; pag. 90 ff.; pag. 306 ff.) sowie die Aussagen der Zeugen H.________ (pag. 54 ff.; pag. 57 ff.; pag. 290 ff.) und I.________ (pag. 103 ff.; pag. 297 ff.) ausführlich wiedergegeben (pag. 371-394, S. 6-29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer.