Unbestritten ist, dass die A.________ vorgeworfenen und mittels ViDistA aufgezeichneten Verkehrsregelverletzungen am 12. März 2016 um ca. 14:33 Uhr auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Kerzers – Bern-Brünnen, durch den Lenker oder die Lenkerin des Mercedes Benz E 63, Kontrollschild ZH .________, begangen wurden. Bestritten ist, dass A.________ der Lenker war. Alle drei Beschuldigten gaben an, dass C.________ gefahren sei. Bestritten ist weiter, ob bereits vor der ViDistA-Aufzeichung Verkehrsregelverletzungen begangen wurden.