6 indem er anlässlich der Einvernahme am 19. Juli 2016 bei der Kantonspolizei Bern und am 9. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland fälschlicherweise C.________ als Lenkerin des Personenwagens Mercedes Benz, Kontrollschild ZH .________, zum mutmasslichen Tatzeitpunkt am 12. März 2016 auf der Autobahn A1 West R (Widerhandlungen gegen das SVG) bezeichnete. In Tat und Wahrheit hatte aber A.________ den Personenwagen zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt, was E.___