______, zum mutmasslichen Tatzeitpunkt am 12. März 2016 auf der Autobahn A1 West R (Widerhandlungen gegen das SVG) bezeichnete. In Tat und Wahrheit hatte aber A.________ den Personenwagen zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt. Sie beabsichtigte damit A.________ der Strafverfolgung zu entziehen. Ihr Vorgehen bzw. ihrer Aussagen waren geeignet, den Beschuldigten der Strafverfolgung zu entziehen und erschwerten diese (insbesondere Vornahme von umfangreicheren Beweismassnahmen).