1 Abs. 2 StGB) begangen ca. am 6. Mai 2016, in Zürich, Winterthur oder evtl. anderswo, indem sie zusammen bzw. in Absprache mit A.________ (vgl. A.2. hiervor) – mittelbar durch Rechtsanwalt G.________ – mit Schreiben vom 6. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 9. Mai 2016) sich selber fälschlicherweise als Lenkerin des Personenwagens Mercedes Benz, Kontrollschild ZH .________, zum mutmasslichen Tatzeitpunkt am 12. März 2016 auf der Autobahn A1 West R und somit Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das SVG […] bezeichnete. In Tat und Wahrheit hatte aber A.___