Der Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 231 f.): 1. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) mehrfach vorsätzlich begangen durch 1.1. einfache Verkehrsregelverletzung durch Hinderung am Überholen durch Verbleiben auf der Überholspur trotz freier Normalspur sowie Beschleunigung des Fahrzeugs (mehrfach begangen) am 12. März 2016, ca. 14:30 Uhr, auf der Autobahn A1 West R, Abschnitt Murten – Bern- Brünnen: A.________ fuhr mit seinem Personenwagen Mercedes-Benz, Kontrollschild ZH .________ auf dem Überholstreifen.