4 2. Auf einen Widerruf oder eine Verwarnung in Bezug auf den bedingten Vollzug der Geldstrafe des Urteils der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29.01.2015 sei zu verzichten. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Beschuldigten sei zuhanden seines Verteidigers eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Höhe von CHF 7'940.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) von der Staatskasse zu bezahlen.