2.2. durch Hinderung am Überholen durch Beschleunigung und unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel; 3. vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich mehrfach begangen am 12. März 2016 auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Murten bis Bern-Brünnen 3.1. durch Verbleiben auf der Überholspur trotz freier Normalspur; 3.2. durch Hinderung am Überholen durch Beschleunigung des Fahrzeugs. Unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Wahrnehmung seiner Verteidigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Weitere Verfügungen: