2. vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung angeblich mehrfach begangen am 12. März 2016 auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Kerzers bis Bern-Brünnen 2.1. durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als Lenker eines Personenwagens um 38 km/h (nach Abzug gemäss VSKV-ASTRA); 2.2. durch Hinderung am Überholen durch Beschleunigung und unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel; 3. vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich mehrfach begangen am 12. März 2016 auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Murten bis Bern-Brünnen 3.1. durch Verbleiben auf der Überholspur trotz freier Normalspur;