anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, es seien die Transaktionsdetails des Kontos von E.________ bei der UBS betreffend die Buchung vom 12. März 2016 zu den Akten zu erkennen, wurde gutgeheissen und die Unterlagen zu den Akten erkannt (pag. 601; pag. 605).