457) und A.________ mit Eingabe vom 14. November 2017 (pag. 459) form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung. Alle drei Beschuldigten beantragten einen Freispruch von Schuld und Strafe und E.________ zudem den Verzicht auf den Widerruf oder eine Verwarnung in Bezug auf den bedingten Vollzug der Geldstrafe des Urteils der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Januar 2015 (vgl. pag. 452; pag. 457; pag. 459). Mit Schreiben vom 24. November 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 465 f.).