_ wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 3‘600.00, sowie zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘435.00 (pag. 363, Bst. C. I. erstinstanzliches Urteil). Die Vorinstanz widerrief den E.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Januar 2015 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00 gewährten bedingten Vollzug nicht und verwarnte E.________. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden E.________ auferlegt (pag. 363, Bst. C. II. erstinstanzliches Urteil).