Mit gleichem Urteil verurteilte die Vorinstanz C.________ wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘200.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 sowie zu den auf sie entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘435.00 (pag. 362, Bst. B. erstinstanzliches Urteil). Mit gleichem Urteil verurteilte die Vorinstanz E.________ wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 3‘600.00, sowie zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘435.00 (pag.