Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 10‘200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. März 2016, zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘000.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 sowie zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘870.00 (pag. 361, Bst. A. erstinstanzliches Urteil). Mit gleichem Urteil verurteilte die Vorinstanz C.___