Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 427 - 430 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. September 2018 Besetzung Obergerichtssuppleantin Graf (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte/Berufungsführerin 2 E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter/Berufungsführer 3 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, falsche Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege etc. (A.________) Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung, evtl. Versuch dazu (C.________) Begünstigung, evtl. Versuch dazu sowie Widerrufsverfahren (E.________) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 30. August 2017 (PEN 17 111 + 114) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................4 4. Anträge der Parteien .................................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................5 6. Ausgangslage............................................................................................................5 7. Beweismittel ..............................................................................................................7 8. Beweiswürdigung ......................................................................................................7 8.1 Anzeigerapport vom 13. März 2016 und Nachtrag vom 20. Juli 2016 .............7 8.2 Schreiben von Rechtsanwalt G.________ vom 6. Mai 2016 ...........................8 8.3 Aussagen des Zeugen H.________.................................................................9 8.4 Aussagen des Zeugen I.________ ................................................................11 8.5 Aussagen der Beschuldigten .........................................................................13 8.6 Gesamtheitliche Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt...................17 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................21 9. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz...........................................21 9.1 Grobe Verkehrsregelverletzungen .................................................................21 9.1.1 Rechtliche Grundlagen .......................................................................21 9.1.2 Überschreiten der Geschwindigkeit....................................................21 9.1.3 Hinderung beim Überholen.................................................................22 9.2 Einfache Verkehrsregelverletzungen .............................................................23 10. Irreführung der Rechtspflege...................................................................................23 10.1 Rechtliche Grundlagen...................................................................................23 10.2 A.________......................................................Error! Bookmark not defined. 10.3 C.________......................................................Error! Bookmark not defined. 11. Begünstigung ..........................................................................................................24 11.1 Rechtliche Grundlagen...................................................................................24 11.2 C.________......................................................Error! Bookmark not defined. 11.3 E.________......................................................Error! Bookmark not defined. IV.Strafzumessung .............................................................................................................26 12. Überprüfung durch die Kammer ..............................................................................26 13. Anwendbares Recht ................................................................................................27 14. A.________ ...............................................................Error! Bookmark not defined. 15. C.________.............................................................................................................33 16. E.________ ...............................................................Error! Bookmark not defined. V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................40 VI.Dispositiv ........................................................................................................................41 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) sprach A.________ mit Urteil vom 30. August 2017 (pag. 360 ff.) der Irreführung der Rechtspflege, der mehrfa- chen groben Verkehrsregelverletzung und der mehrfachen einfachen Verkehrsre- gelverletzung schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 10‘200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. März 2016, zu ei- ner Verbindungsbusse von CHF 3‘000.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 sowie zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘870.00 (pag. 361, Bst. A. erstinstanzliches Urteil). Mit gleichem Urteil verurteilte die Vorinstanz C.________ wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘200.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 sowie zu den auf sie entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘435.00 (pag. 362, Bst. B. erstinstanzliches Urteil). Mit gleichem Urteil verurteilte die Vorinstanz E.________ wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 3‘600.00, sowie zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘435.00 (pag. 363, Bst. C. I. erstinstanzliches Urteil). Die Vorinstanz widerrief den E.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 29. Januar 2015 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00 gewährten bedingten Vollzug nicht und verwarnte E.________. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden E.________ auferlegt (pag. 363, Bst. C. II. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, mit Schreiben vom 30. August 2017 (pag. 430), C.________, vertre- ten durch Rechtsanwalt D.________, mit Schreiben vom 31. August 2017 (pag. 432) und A.________, vertreten Rechtsanwalt G.________, mit Schreiben vom 5. September 2017 (pag. 434) form- und fristgerecht die Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 (pag. 444 f.) erklärten E.________ mit Eingabe vom 3. November 2017 (pag. 451 ff.), C.________ mit Eingabe vom 8. November 2017 (pag. 457) und A.________ mit Eingabe vom 14. November 2017 (pag. 459) form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung. Alle drei Beschuldigten beantragten einen Freispruch von Schuld und Strafe und E.________ zudem den Verzicht auf den Widerruf oder eine Verwarnung in Bezug auf den bedingten Vollzug der Geldstrafe des Urteils der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Januar 2015 (vgl. pag. 452; pag. 457; pag. 459). Mit Schreiben vom 24. November 2017 teilte die General- staatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 465 f.). 3 Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 6. September 2018 statt (pag. 593 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung aktuel- le ADMAS-Auszüge, aktuelle Strafregisterauszüge und aktuelle Leumundsberichte (inkl. Betreibungsregisterauszüge) der Beschuldigten eingeholt (pag. 528 ff.; pag. 532 ff.; pag. 547 ff.; pag. 556 ff.; pag. 581 ff.). Die Beschuldigten wurden an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 595 f.; pag. 597; pag. 598 ff.). Der von Rechtsanwalt F.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, es seien die Transaktionsdetails des Kontos von E.________ bei der UBS betreffend die Buchung vom 12. März 2016 zu den Akten zu erkennen, wurde gutgeheissen und die Unterlagen zu den Akten erkannt (pag. 601; pag. 605). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens von A.________ folgende Anträge (pag. 606): Der Beschuldigte sei freizusprechen, 1. vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen ca. am 6. Mai 2016 in Zürich, Winterthur oder evtl. anderswo; 2. vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung angeblich mehrfach begangen am 12. März 2016 auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Kerzers bis Bern-Brünnen 2.1. durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als Lenker eines Personenwa- gens um 38 km/h (nach Abzug gemäss VSKV-ASTRA); 2.2. durch Hinderung am Überholen durch Beschleunigung und unvorsichtigen Fahrstreifenwech- sel; 3. vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich mehrfach begangen am 12. März 2016 auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Murten bis Bern-Brünnen 3.1. durch Verbleiben auf der Überholspur trotz freier Normalspur; 3.2. durch Hinderung am Überholen durch Beschleunigung des Fahrzeugs. Unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Wahrnehmung seiner Verteidigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Weitere Verfügungen: 1. Das Honorar der Verteidigung sei gemäss einzureichender Kostennote festzulegen. 2. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen. Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens von C.________ fol- gende Anträge (pag. 609): 1. C.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.). Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete namens von E.________ fol- gende Anträge (pag. 624 f.): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Begünstigung freizusprechen. 4 2. Auf einen Widerruf oder eine Verwarnung in Bezug auf den bedingten Vollzug der Geldstrafe des Urteils der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29.01.2015 sei zu verzichten. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Beschuldigten sei zuhanden seines Verteidigers eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Höhe von CHF 7'940.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) von der Staatskasse zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzli- che Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen) und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage A.________ wird in Ziff. I. A. der Anklageschrift vom 13. Februar 2016 (recte wohl 2017; pag. 230 ff.) mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz sowie falsche Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege, evtl. Anstif- tung, evtl. Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege, zur Last gelegt. Der Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 231 f.): 1. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) mehrfach vorsätzlich begangen durch 1.1. einfache Verkehrsregelverletzung durch Hinderung am Überholen durch Verbleiben auf der Überholspur trotz freier Normalspur sowie Beschleunigung des Fahrzeugs (mehrfach began- gen) am 12. März 2016, ca. 14:30 Uhr, auf der Autobahn A1 West R, Abschnitt Murten – Bern- Brünnen: A.________ fuhr mit seinem Personenwagen Mercedes-Benz, Kontrollschild ZH .________ auf dem Überholstreifen. Als ihn H.________ mit seinem Personenwagen Audi, Kontroll- schild BE .________, einholte, wechselte A.________ nicht auf die Normalspur, obwohl die- se frei war. H.________ machte sich in der Folge bemerkbar und machte mit seinen Händen Zeichen, dass er die Spur freigeben soll. A.________ wechselte daraufhin auf den Normal- streifen. Als H.________ ihn danach auf der Überholspur überholen wollte und sich auf glei- cher Höhe befand, beschleunigte A.________ aber auf den Normalstreifen stark sein Fahr- zeug und schwenkte vor ihm auf den Überholstreifen. Dies wiederholte sich auf der Strecke Murten – Bern-Brünnen (bis zum Vorfall gemäss Ziff. 1.2. unten) ein weiteres Mal: A.________ wechselte nach dem soeben geschilderten Manöver wieder auf den Normal- streifen. Als H.________ links überholen wollte und sich neben A.________ befand, be- schleunigte dieser stark und wechselte vor H.________ auf den Wiederholstreifen. 1.2. grobe Verkehrsregelverletzung durch Hinderung beim Überholen durch Beschleunigung des Fahrzeugs und unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Überholen mit Behinderung am 12. März 2016, ca. 14:33 Uhr, auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Kerzers – Bern- Brünnen, ab Km 156.600 R: A.________ überholte als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz, Kontrollschild ZH .________, – nach obigen Manövern gemäss Ziff. 1.1. – auf dem Überholstreifen ein auf dem 5 Normalstreifen fahrendes Fahrzeug. Nach dem Überholmanöver wechselte er auf den Nor- malstreifen. Als der vorher hinter ihm fahrende und ebenfalls überholende Autolenker (H.________, PW Audi, Kontrollschild BE .________) ihn überholen wollte und sich auf glei- cher Höhe befand, beschleunigte er stark und wechselte knapp vor H.________ auf den Überholstreifen (mit einem Abstand von weniger als 0.5 Sekunden). Dieser wurde dadurch behindert und gefährdet. 1.3. grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als Lenker eines Personenwagens am 12. März 2016, ca. 14:33 Uhr, auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Kerzers – Bern- Brünnen, ab Km 156.600 R: A.________ überschritt als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz, Kontrollschild ZH .________ – nach obigem Manöver gemäss Ziff. 1.2. – die allgemeine Höchstgeschwindig- keit von 120 km/h um netto 38 km/h. 2. Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), evtl. Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), evtl. Anstiftung (Art. 24 StGB), evtl. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zur Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; falsche Selbstbeschuldigung durch C.________) begangen ca. am 6. Mai 2016, in Zürich, Winterthur oder evtl. anderswo, indem A.________ mittelbar via seinen Anwalt (Rechtsanwalt G.________, Zürich) mit Schreiben vom 6. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (eingegangen bei der Staatsanwalt- schaft am 9. Mai 2016) C.________ […] fälschlicherweise als Lenkerin des Personenwagens Mercedes Benz, Kontrollschild ZH .________, zum mutmasslichen Tatzeitpunkt am 12. März 2016 auf der Autobahn A1 West R, bezeichnete, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen sie wegen Widerhandlungen gegen das SVG […] herbeizuführen. In Tat und Wahrheit hatte aber A.________ den Personenwagen zum fraglichen Zeitpunkt selber gelenkt und die Widerhandlun- gen gegen das SVG begangen. C.________ wird in Ziff. I. B. der Anklageschrift Irreführung der Rechtspflege (fal- sche Selbstbeschuldigung) und Begünstigung, evtl. Versuch dazu, zur Last gelegt. Der Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 232 f.): 1. Irreführung der Rechtspflege (falsche Selbstbeschuldigung; Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) begangen ca. am 6. Mai 2016, in Zürich, Winterthur oder evtl. anderswo, indem sie zusammen bzw. in Absprache mit A.________ (vgl. A.2. hiervor) – mittelbar durch Rechtsanwalt G.________ – mit Schreiben vom 6. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 9. Mai 2016) sich selber fälschlicherweise als Lenkerin des Personenwagens Mercedes Benz, Kontrollschild ZH .________, zum mutmassli- chen Tatzeitpunkt am 12. März 2016 auf der Autobahn A1 West R und somit Beschuldigte der Wi- derhandlungen gegen das SVG […] bezeichnete. In Tat und Wahrheit hatte aber A.________ den Personenwagen zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt. 2. Begünstigung, evtl. Versuch dazu (Art. 305 Abs. 1 StGB, evtl. i.V.m. Art 22 Abs. 1 StGB) begangen ca. am 6. Mai 2016 in Zürich, Winterthur oder evtl. anderswo, am 26. Juni 2016 in Bern, Schermenweg, Verkehrszentrum, und am 9. Dezember 2016 in Bern, Hodlerstrasse 7, Staatsan- waltschaft, indem sie mittels Schreiben vom 6. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (einge- gangen bei der Staatsanwaltschaft am 9. Mai 2016), anlässlich der Einvernahme am 26. Juni 2016 bei der Kantonspolizei Bern und am 9. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland sich selber fälschlicherweise als Lenkerin des Personenwagens Mercedes Benz, Kon- trollschild ZH .________, zum mutmasslichen Tatzeitpunkt am 12. März 2016 auf der Autobahn A1 West R (Widerhandlungen gegen das SVG) bezeichnete. In Tat und Wahrheit hatte aber A.________ den Personenwagen zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt. Sie beabsichtigte damit A.________ der Strafverfolgung zu entziehen. Ihr Vorgehen bzw. ihrer Aussagen waren geeignet, den Beschuldigten der Strafverfolgung zu entziehen und erschwerten diese (insbesondere Vor- nahme von umfangreicheren Beweismassnahmen). E.________ wird in Ziff. I. C. der Anklageschrift Begünstigung, evtl. Versuch dazu, begangen am 19. Juli 2016 und am 9. Dezember 2016 in Bern, zur Last gelegt. Der Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 233): 6 indem er anlässlich der Einvernahme am 19. Juli 2016 bei der Kantonspolizei Bern und am 9. De- zember 2016 bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland fälschlicherweise C.________ als Lenke- rin des Personenwagens Mercedes Benz, Kontrollschild ZH .________, zum mutmasslichen Tat- zeitpunkt am 12. März 2016 auf der Autobahn A1 West R (Widerhandlungen gegen das SVG) be- zeichnete. In Tat und Wahrheit hatte aber A.________ den Personenwagen zum fraglichen Zeit- punkt gelenkt, was E.________ wusste. Er beabsichtigte mit seinen Aussagen A.________ der Strafverfolgung zu entziehen. Seine Aussagen waren geeignet, den Beschuldigten der Strafverfol- gung zu entziehen und erschwerten diese (insbesondere Vornahme von umfangreicheren Be- weismassnahmen). Unbestritten ist, dass die A.________ vorgeworfenen und mittels ViDistA aufge- zeichneten Verkehrsregelverletzungen am 12. März 2016 um ca. 14:33 Uhr auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Kerzers – Bern-Brünnen, durch den Lenker oder die Lenkerin des Mercedes Benz E 63, Kontrollschild ZH .________, begangen wur- den. Bestritten ist, dass A.________ der Lenker war. Alle drei Beschuldigten gaben an, dass C.________ gefahren sei. Bestritten ist weiter, ob bereits vor der ViDistA-Aufzeichung Verkehrsregelverlet- zungen begangen wurden. 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat den Anzeigerapport vom 13. März 2016 (pag. 3 ff.), den Nach- trag vom 20. Juli 2016 (pag. 34 f.), das Schreiben von Rechtsanwalt G.________ vom 6. Mai 2016 (pag. 211 f.), die objektiven Beweismittel (ViDistA-Video [pag. 33], ViDistA-Auswertungsbericht [pag. 24 ff.], Administrativakten des Strassenverkehrs- amts des Kantons Zürich i.S. A.________ [pag. 147 ff.], Vorakten betreffend E.________ [pag. 156 ff.]), die Aussagen der Beschuldigten A.________ (pag. 39 f.; pag. 41 ff.; pag. 311 ff.), C.________ (pag. 69 ff.; pag. 73 ff.; pag. 301 ff.) und E.________ (pag. 86 ff.; pag. 90 ff.; pag. 306 ff.) sowie die Aussagen der Zeugen H.________ (pag. 54 ff.; pag. 57 ff.; pag. 290 ff.) und I.________ (pag. 103 ff.; pag. 297 ff.) ausführlich wiedergegeben (pag. 371-394, S. 6-29 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer. 8. Beweiswürdigung 8.1 Anzeigerapport vom 13. März 2016 und Nachtrag vom 20. Juli 2016 Polizist L.________ hielt im Anzeigerapport vom 13. März 2016 (pag. 3 ff.) fest, A.________ sei am Tag des Vorfalls telefonisch kontaktiert worden. Er habe am Telefon sofort zugegeben, den Mercedes zum fraglichen Zeitpunkt persönlich ge- lenkt zu haben (pag. 7). Gemäss einer Akten-/Telefonnotiz der Staatsanwältin vom 6. Juli 2016 habe sie L.________ gebeten, einen Wahrnehmungsbericht betreffend das Telefongespräch mit A.________ zu erstellen. L.________ habe ihr mitgeteilt, dass er sich nicht mehr an den genauen Wortlaut bzw. Ablauf des Gesprächs erin- nern könne (pag. 38). Im Nachtrag vom 20. Juli 2016 hielt L.________ sodann fest, A.________ habe am Telefon angegeben, zum Zeitpunkt der Widerhandlung Len- ker des Fahrzeugs gewesen zu sein (pag. 34). A.________ gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er habe L.________ nie gesagt, dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe (pag. 47 7 Z. 226 f.). A.________ nahm den Anruf von Polizist L.________ im Mercedes auf der Freisprechanlage entgegen, so dass C.________ und E.________ das Ge- spräch ebenfalls mitbekamen (vgl. pag. 47 Z. 216 f.; pag. 77 Z. 159 ff.; pag. 89 Z. 120 f.; pag. 95 Z. 190). Keiner von ihnen bestätigte, gehört zu haben, dass A.________ zugegeben hatte, zum fraglichen Zeitpunkt Lenker des Mercedes ge- wesen zu sein (vgl. pag. 78 Z. 164 ff.; pag. 79 Z. 200 f.; pag. 89 Z. 122 ff., Z. 128 ff.; pag. 95 Z. 195 ff.; pag. 96 Z. 211 f.). Polizist und Zeuge I.________ gab zu Pro- tokoll, L.________ habe ihn informiert, dass er den Halter des Mercedes erreicht habe, dieser sei gerade mit dem Mercedes unterwegs (pag. 105 Z. 61 ff.; pag. 299 Z. 36 f.). I.________ konnte aber nicht bestätigen, dass L.________ ihm gesagt habe, dass der Halter auch im Zeitpunkt des Vorfalls gefahren sei (vgl. pag. 300 Z. 1 ff.). Der Nachtrag vom 20. Juli 2016 (pag. 34 f.) ist verglichen mit der telefonischen Auskunft von L.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2016 (pag. 38) nicht widerspruchsfrei. Da L.________ nie einvernommen wurde, kann auf seine Ausführungen im Anzeigerapport und im Nachtrag, wonach A.________ anlässlich des Telefongesprächs zugegeben habe, den Mercedes zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben, nicht abgestellt werden. 8.2 Schreiben von Rechtsanwalt G.________ vom 6. Mai 2016 Aufgrund des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls wurde A.________ mit Verfü- gung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 6. April 2016 der Füh- rerausweis auf Probe vorsorglich, per sofort und auf unbestimmte Zeit entzogen (pag. 150 ff.). Daraufhin teilte sein damaliger Anwalt, Rechtsanwalt G.________, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Schreiben vom 6. Mai 2016 mit, dass A.________ dezidiert in Abrede stelle, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben. Lenkerin sei seine Lebenspartnerin C.________ gewesen. Die Lenkerei- genschaft von C.________ könne auch durch E.________ bezeugt werden, der zur mutmasslichen Tatzeit ebenfalls im Mercedes gesessen sei (pag. 211). Dieses Schreiben ging in Kopie an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und wurde von diesem als Einsprache gegen die Verfügung vom 6. April 2016 ent- gegengenommen (pag. 212; pag. 148). Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 hob das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 6. April 2016 auf und stellte den definiti- ven Entscheid im Administrativmassnahmeverfahren nach Vorliegen eines rechts- kräftigen Entscheids im Strafverfahren in Aussicht (pag. 148). A.________ führte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, als er das Schreiben er- halten habe, dass er den Führerausweis abgeben müsse, habe er mit seiner Freundin [C.________] geredet. Sie sei ja gefahren (pag. 43 Z. 52 ff.). Er habe sei- nen Anwalt gebeten, das Schreiben so zu verfassen (pag. 43 Z. 61 f.). C.________ gab zu Protokoll, sie habe das Schreiben vom 6. Mai 2016 nie gelesen, habe aber davon gewusst. Als A.________ der Führerausweis entzogen worden sei, hätten sie sich gesagt, dass sie jetzt aussagen und die Wahrheit sagen müssten (pag. 79 Z. 204 ff.). Sie sei mit dem Schreiben einverstanden gewesen. Das sei die Wahr- heit (pag. 79 Z. 220 ff.). 8 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass A.________ Rechtsanwalt G.________ nach Absprache mit C.________ und in deren Einverständnis beauftragte, das Schreiben vom 6. Mai 2016 zu verfassen, ist nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der nach Würdigung sämtlicher Beweise erlangten Überzeugung der Kammer (pag. 404, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.3 Aussagen des Zeugen H.________ Der Zeuge H.________ war am Vorfall vom 12. März 2016 auf der Autobahn A1 West nicht unbeteiligt. Mit Strafbefehl vom 2. August 2016 wurde er wegen mehrfa- cher grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwindig- keit sowie wiederholtes Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hinter- einanderfahren zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 8‘400.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 2‘100.00 verurteilt (vgl. pag. 290 Z. 9 ff.). Er stand aber in keinerlei persönlicher Beziehung zu den drei Beschuldigten. Seine Aussagebereitschaft war motiviert durch den Wunsch, dass die Person, die den Mercedes gelenkt hatte, auch «dran komme» (pag. 61 Z. 157 ff.; pag. 62 Z. 164 f.; pag. 292 Z. 28 f.). Er war deshalb bei der Be- antwortung der Frage, ob diese Person männlich oder weiblich war, unbefangen. H.________ sagte an der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2016 (pag. 54 ff.), an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2016 (pag. 57 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. August 2017 (pag. 290 ff.) konstant und gleichbleibend aus. Seine Aussagen sind logisch und widerspruchsfrei und weisen, im Gegensatz zu den Aussagen der Beschuldigten, zahlreiche Realitätskriterien auf: H.________ gab mehrfach zu Protokoll, er habe am Steuer des Mercedes-Benz, Kontrollschild ZH .________, einen bärtigen Mann gesehen (pag. 54 f. Z. 16 ff.; pag. 55 Z. 32; pag. 60 Z. 91 f.). Die Merkmale des Fahrzeuglenkers schilderte H.________ immer gleich: bärtiger Mann (pag. 55 Z. 19, Z. 32; pag. 63 Z. 203); südländisch mit Bart (pag. 55 Z. 23; pag. 63 Z. 223); Südländertyp (pag. 55 Z. 32); bärtige männliche Person (pag. 60 Z. 91 f.); etwas Balkan oder südländisch und bärtig (pag. 60 Z. 121); Mann, nicht blond, bärtig (pag. 61 Z. 134); dunkle Haarfar- be (pag. 61 Z. 136 f.); dunkler Bart (pag. 61 Z.142 f.); männliche Person, bärtig und dunkle Haare (pag. 62 Z. 195 f.); nicht blond (pag. 63 Z. 224); Bart und dunkle Haa- re (pag. 63 Z. 230; pag. 295 Z. 16 f.). Rechtsanwalt B.________ kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, der südländische, aus dem Balkan stammende Typ sei ein Stereotyp, der die Wahr- nehmung des Zeugen verfälscht habe (pag. 601 f.). H.________ erwähnte nicht nur diese beiden Merkmale, sondern schilderte über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant und gleichbleibend, dass es sich beim Lenker um einen Mann mit Bart gehandelt habe. Er beschrieb somit ein ganz konkretes Gesichtsmerkmal. Die Frage, ob es auch sein könnte, dass eine Frau gefahren sei, verneinte H.________ explizit. Er habe gesehen, dass eine männliche Person gefahren sei (pag 62 Z. 167 ff.). Zudem wurde H.________ mehrfach gefragt, ob es sich bei der von ihm beschriebenen Person um den Beifahrer gehandelt haben könnte (vgl. pag. 60 Z. 124 f.; pag. 291 Z. 31 f.; pag. 295 Z. 14 f.). Auch diese Frage ver- 9 neinte H.________ und erklärte, er habe nicht auf den Beifahrer sondern auf den Lenker geschaut. Der Beifahrer habe ihn nicht interessiert. Ihn habe nur interes- siert, wer der Lenker gewesen sei (pag. 291 Z. 33 ff.; pag. 295 Z. 16 ff.; vgl. auch pag. 61 Z. 126 ff.). Es kann somit festgehalten werden, dass H.________ keine Zweifel daran hatte, einen Mann am Steuer des Mercedes gesehen zu haben. H.________ schilderte mehrfach seinen Gemütszustand während des Vorfalls. Das Verhalten des Fahrzeuglenkers habe ihn schon von Anfang an genervt (vgl. pag. 59 Z. 62; pag. 292 Z. 26 f.). Es habe sich gesteigert und er sei immer ge- nervter geworden (pag. 59 Z. 67). Er habe sich sehr genervt und habe die Nerven verloren (pag. 291 Z. 22 f.). Er sei genervt, hässig und aggressiv gewesen (pag. 293 Z. 1 f., Z. 11). Die Aussagen von H.________ enthalten zudem ausser- gewöhnliche Nebensächlichkeiten. So führte er beispielsweise aus, am meisten aufgeregt habe ihn das Lachen oder blöde Grinsen des Anderen, als dieser ihn überholt habe (pag. 59 Z. 79 ff.). Auf Nachfrage präzisierte H.________, das Grin- sen des Mannes, der gefahren sei (pag. 59 Z. 83 f.). Der Fahrzeuglenker habe in seine Richtung geblickt (pag. 55 Z. 33). Er habe Augenkontakt mit dem Lenker ge- habt. Es sei ein «Übereluege» und Lachen gewesen, das habe ihn so extrem ge- nervt (pag. 60 Z. 92 f.). Auf Vorhalt, dass alle drei Beschuldigten zu Protokoll gaben, dass C.________ ge- fahren sei, und auf Frage, was er dazu sage, erklärte H.________, es töne viel- leicht blöd, aber er finde einfach, dass eine Frau nicht so Auto fahre. Er kenne kei- ne Frau, die so fahre, mit dieser Geschwindigkeit, diesem Überholmanöver und diesem Abbremsen. So fahre seines Erachtens keine Frau (pag. 61 f. Z. 151 ff., Z. 161 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte H.________, er habe es noch nie erlebt, dass eine Frau so schikaniert habe, so ge- fahren sei und bis auf 180 km/h beschleunigt habe (pag. 293 Z. 25 ff.). Anders als Rechtsanwalt D.________ erachtet die Kammer diese Aussagen von H.________ nicht als sexistisch (vgl. pag. 293 Z. 20 ff.). H.________ hat zwar ein bestimmtes Bild über das Fahrverhalten von Frauen. Es entspricht jedoch Erfahrungstatsachen, dass Frauen generell weniger schnell fahren und vorsichtiger unterwegs sind als Männer. Gemäss dem SINUS-Report 2017 der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) erleiden beispielsweise fast doppelt so viele Männer wie Frauen schwere Strassenverkehrsunfälle. Unfälle, in die Männer verwickelt sind, haben zudem oft schwerwiegendere Konsequenzen. Kommt es zu Personenschäden, ist die Wahr- scheinlichkeit, dass die Verletzungen tödlich sind, bei Männern mehr als doppelt so hoch als bei Frauen (vgl. SINUS-Report 2017, S. 18). Die Aussagen von H.________ zum Fahrverhalten von Frauen sprechen daher nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. H.________ räumte auch eigene Fehler ein, so beispielsweise, dass er immer et- was schneller fahre als erlaubt sei (pag. 59 Z. 57 f.) und im Tunnel die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe (pag. 59 Z. 73 ff.; pag. 294 Z. 36). Zu- dem gab H.________ an, wenn er etwas nicht wusste und legte allfällige Unsicher- heiten offen (vgl. exemplarisch pag. 55 Z. 40 ff., Z. 46; pag. 60 Z. 96, Z. 100 ff., Z. 112 f., Z. 117; pag. 61 Z. 137, Z. 140, Z. 143, Z. 146, Z. 149; pag. 163 Z. 173, Z. 178, Z. 183; pag. 63 Z. 203 f.; pag. 64 Z. 254 f.; pag. 291 Z. 1, Z. 4, Z. 16, Z. 20; 10 pag. 293 Z. 9, Z. 12 f.). H.________ erklärte beispielsweise gegenüber der Staats- anwaltschaft, auch wenn er bei der Polizei ausgesagt habe, dass eine Frau als Bei- fahrerin im Auto gesessen sei, könne er das heute nicht mehr sagen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern (pag. 60 Z. 100 ff.). Ferner gab H.________ an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. De- zember 2016 an, er habe kein Bild des Fahrzeuglenkers im Kopf. Es gebe einfach Merkmale, die ihm aufgefallen seien, wie z.B. das Grinsen oder dass die Person männlich und bärtig gewesen sei und dunkle Haare gehabt habe (pag. 62 Z. 193 ff.). Es erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, dass H.________ neun Monate nach dem Vorfall vom 12. März 2016 kein konkretes Bild des Fahrzeuglenkers im Kopf hatte, zumal es sich um ein schnelles, dynamisches Geschehen handelte und er den Fahrzeuglenker nur einen kurzen Moment sehen konnte (vgl. pag. 61 Z. 132 ff.; pag. 294 Z. 19 ff.). Schliesslich konnte H.________ plausibel erklären, weshalb er nicht bereits zum Mercedes hinüberschaute, als er diesen im Tunnel überholt hat. Im Tunnel sei es dunkel gewesen und er habe mit übersetzter Geschwindigkeit überholt. Es sei rela- tiv schnell gegangen und er habe nicht die Zeit gehabt, hinüberzuschauen (pag. 63 Z. 232 ff.; pag. 294 Z. 30 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von H.________ durch- gängig eine Vielzahl an verschiedensten Realkennzeichen aufweisen: konstante und gleichbleibende Aussagen, Schilderung des Gemütszustands und von ausser- gewöhnlichen Nebensächlichkeiten (Grinsen, Augenkontakt), Eingeständnis von eigenen Fehlern und Gedächtnislücken. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Seine Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen von H.________ – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft (vgl. pag. 399, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 8.4 Aussagen des Zeugen I.________ Polizist I.________ war am 12. März 2016 zusammen mit L.________ mit einem zivilen, mit dem Verkehrsüberwachungssystem ViDistA ausgestatteten Dienstfahr- zeug auf Patrouillenfahrt (pag. 3; pag. 105 Z. 91; pag. 297 Z. 9 f.). Er wurde von der Staatsanwaltschaft am 8. Dezember 2016 (pag. 103 ff.) und an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 29. August 2017 (pag. 297 ff.) als Zeuge befragt und ausdrücklich auf seine Zeugnis- und Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit ei- nes falschen Zeugnisses nach Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) hingewiesen (pag. 103 f. Z. 15 ff.; pag. 297 4 f.). I.________ führte an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2016 aus, er habe das Gefühl, dass ein Mann mit einem Fünftagebart das Auto ge- lenkt habe (pag. 106 Z. 116 f.). Er habe eine männliche Person mit Bart erkennen können (pag. 107 Z. 133 f.). Der Bart sei ein Merkmal gewesen, welches ihm im Gesicht aufgefallen sei (pag. 107 Z. 141 f.). Aus seiner Sicht habe eine männliche Person das Auto gelenkt (107 Z. 166). Wer gefahren sei, könne er nicht sagen. Er könne einfach sagen, dass er bei der fahrenden männlichen Person einen Bart ge- 11 sehen habe (pag. 108 Z. 175 f.). I.________ schloss sodann aus, dass er den Bei- fahrer anstatt den Lenker gesehen habe. Er habe den Lenker und nicht den Beifah- rer gesehen (pag. 109 Z. 226 ff.). Ob sich mehrere Personen im Fahrzeug aufge- halten hätten, könne er nicht sagen (pag. 106 Z. 115 f., Z. 120 ff.; pag. 107 Z. 165). Wenn man in den Innenraum eines Fahrzeugs schaue, konzentriere man sich vor allem auf den Fahrer (pag. 106 Z. 126 f.). Er könne nicht sagen, ob sich jemand auf dem Beifahrersitz befunden habe (pag. 106 Z. 128 f.). Er habe Augenkontakt zum Fahrzeuglenker gehabt (pag. 109 Z. 210 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte I.________ nicht mit Sicherheit sagen, ob er den Beifah- rer oder den Fahrzeuglenker gesehen habe. Er habe das Gefühl, dass er auf den Fahrer geschaut habe. Mittlerweile könne er aber nicht mehr sagen, welche Person ihn angeschaut habe (pag. 298 Z. 24 f.; pag. 300 Z. 23 ff.). Es sei zeitlich zu lange her (pag. 300 Z. 27). Er sei am Fahren gewesen und habe nicht mehrere Sekunden hinüberschauen können. Es sei ein Sekundenbruchteil gewesen (pag. 299 Z. 3 f.). Die Person, die er gesehen habe, sei männlich gewesen (pag. 300 Z. 7). Es kann somit festgehalten werden, dass sich I.________ an der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme eindeutig daran erinnern konnte, einen männlichen Fahrzeuglenker mit Bart gesehen zu haben. Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass sich I.________ in diesem Moment auf den Fahrzeuglenker konzentrierte (vgl. pag. 106 Z. 126 f.). Daran vermag der Umstand, dass es sich le- diglich um eine kurze Momentaufnahme (ein «Sekundenbruchteil») handelte, nichts zu ändern (vgl. pag. 106 Z. 113, Z. 127 f.; pag. 107 Z. 131; pag. 299 Z. 3 f.). Poli- zeibeamte verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung über eine gute und geschulte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 3). Zwar darf nicht generell davon ausge- gangen werden, dass belastende Aussagen von Polizeibeamten stets glaubwürdi- ger sind als solche einer beschuldigten Person. Indessen darf die Glaubwürdigkeit vereidigter, unter Zeugenpflicht stehender und auf die Folgen falscher Zeugenaus- sagen hingewiesener Polizeibeamter nicht leichthin in Frage gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4). I.________ gab an, wenn er etwas nicht wusste oder unsicher war (exemplarisch pag. 105 Z. 65 f., Z. 80, Z. 85; pag. 106 Z. 103, Z. 115 f., Z. 118, Z. 122, Z. 126, Z. 128 f.; pag. 107 Z. 138, Z. 145, Z. 148, Z. 151, Z. 156 f., Z. 165; pag. 108 Z. 170, Z. 175, Z. 181, Z. 185; pag. 109 Z. 206 ff., Z. 236; pag. 298 Z. 24 f., Z. 34; pag. 299 Z. 31 f.; pag. 300 Z. 3, Z. 13 ff., Z. 21). Zu berücksichtigen ist, dass die erstmalige Befragung von I.________ am 8. Dezember 2016 und damit rund neun Monate nach dem Vorfall vom 12. März 2016 stattfand. Anschliessend vergingen wiederum rund neun Monate bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. August 2017. Dass sich I.________ nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern konnte, erscheint mit Blick auf den langen Zeitablauf ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal er als Polizist in der Verkehrsüberwachung wohl öfters mit ähnlichen Situationen tun hat. Auf Frage nach dem Bart des Fahrzeuglenkers schilderte I.________, dieser sei fünf Tage bis zu einer Woche alt gewesen. Es sei ein gut abzeichnender Bart ge- wesen, aber nicht extrem lang (pag. 107 Z. 140 f.). Er hätte gesagt, dass der Bart 12 braun gewesen sei. Es sei aber schwierig zu sagen (pag. 107 Z. 144 f.). Auf Vor- halt von Fotos von A.________ und E.________ bestätigte I.________, dass der Fahrer einen Bart in dieser Art gehabt habe (pag. 108 Z. 183, Z. 187 ff.; pag. 109 Z. 235, Z. 238 ff. pag. 111; pag. 114). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich I.________ nicht mehr im Detail an den Vorfall vom 12. März 2016 erinnern konnte. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme war er sich jedoch sicher, dass eine männliche Person mit Bart das Fahrzeug gelenkt habe und er schloss ausdrücklich aus, statt den Lenker den Bei- fahrer gesehen zu haben. Seine Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft sind stimmig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. 8.5 Aussagen der Beschuldigten 8.5.1 Die Beschuldigten haben die gegen sie erhobenen Vorwürfe in sämtlichen Einver- nahmen bestritten. Ihre Aussagen erscheinen nicht grundsätzlich widersprüchlich und können nicht von Vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden. Die Beschul- digten schilderten übereinstimmend, sie seien am 12. März 2016 zu dritt am Auto- salon in Genf gewesen. Auf der Rückfahrt sei A.________ bis zur Raststätte in Payerne gefahren. Da er müde gewesen sei, sei es dort zu einem Fahrerwechsel gekommen und C.________ sei bis J.________ gefahren. A.________ sei auf dem Rücksitz gesessen und E.________ neben C.________ auf dem Beifahrersitz. In J.________ hätten sie im K.________ (Restaurant) zu Abend gegessen. Ansch- liessend sei A.________ bis Winterthur gefahren (vgl. pag. 44 Z. 88 ff.; pag. 70 Z. 19 ff.; pag. 75 Z. 57 ff., Z. 74 f., Z. 80 f.; pag. 87 Z. 9 ff.; pag. 92 Z. 74 ff.; pag. 301 Z. 28 ff.; pag. 306 Z. 25 ff.; pag. 311 Z. 17 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten weisen gewisse Realitätskriterien auf. A.________ schilderte beispielsweise Interaktionen und Gesprächsfragmente. So führte er aus, als C.________ gefragt habe, ob sie fahren dürfe, habe er geantwor- tet «ja, auf jeden Fall» (pag. 44 Z. 93 f.). C.________ habe kurz vor Bern gesagt, schau mal nach hinten, da «hockt einer auf» (pag. 44 Z. 95 f.). Sie hätten C.________ gesagt «jetzt hast du es aber schon etwas übertrieben» (pag. 44 Z. 104 f.). C.________ ihrerseits räumte in ihren Aussagen Fehler ein und belaste- te sich dadurch selber. Sie führte aus, ihr sei in diesem Moment nicht bewusst ge- wesen, dass sie so stark beschleunigt habe, bevor sie auf den Überholstreifen ge- wechselt habe (pag. 70 Z. 33 f.). Es sei offensichtlich, dass sie einen Fehler ge- macht habe und zu schnell gefahren sei. Ihr grösster Fehler sei gewesen, dass sie auf der rechten Spur Gas gegeben und wieder auf den linken Fahrstreifen gewech- selt habe. Das dürfe man nicht machen. Sie sei einfach viel zu schnell gefahren (pag. 76 Z. 107 ff.). Sie habe sich provozieren lassen (pag. 71 Z. 80; pag. 77 Z. 149; pag. 303 Z. 12 f.). 8.5.2 Als Grund für den ersten Fahrerwechsel an der Raststätte in Payerne gab A.________ zunächst an, seine Freundin und er hätten gemerkt, dass er etwas müde sei. Sie habe dann gefragt, ob sie fahren dürfe (pag. 44 Z. 93 f.). An der erst- instanzlichen Hauptverhandlung erklärte A.________, sie hätten in Payerne ange- halten, weil er müde gewesen sei und Kopfschmerzen gehabt habe (pag. 311 Z. 17 f.). C.________ schilderte in ihren ersten Aussagen an der polizeilichen Einver- 13 nahme, A.________ sei müde gewesen (pag. 70 Z. 20 f.). Gegenüber der Staats- anwaltschaft gab C.________ an, A.________ habe gesagt, dass er müde sei und Kopfschmerzen habe (pag. 75 Z. 60). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung bestätigte C.________ diese Aussagen (vgl. pag. 301 Z. 28 f.). E.________ erklärte an der polizeilichen und an der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme, der Fahrerwechsel sei erfolgt, weil A.________ recht «kaputt» und nicht so «zwäg» gewesen sei (pag. 87 Z. 20 ff.; pag. 92 f. Z. 89 f.). Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen der Beschuldigten zum Grund für den ersten Fahrerwechsel nicht als widersprüchlich (vgl. pag. 402, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Rechtsanwalt D.________ wies zu Recht darauf hin, dass wer müde ist, auch «kaputt» ist und möglichweise auch Kopfschmerzen hat (pag. 603). Auffallend ist allerdings, dass A.________ die Kopfschmerzen erst erwähnte, nachdem C.________ diese an der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vorgebracht hatte. In ihren ersten Aussagen erwähnten sowohl A.________ als auch C.________ einzig, dass A.________ müde gewesen sei. 8.5.3 Eine beschuldigte Person muss sich nicht selber belasten und es trifft sie weder eine Aussage- noch eine Wahrheitspflicht (vgl. Art. 113 StPO; Urteil des Bundesge- richts 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 2.4.2). Die Aussageverweigerung von A.________ an der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2016 (pag. 39 ff.), am Tag nach dem Vorfall, darf nicht als Schuldindiz gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz kann A.________ daher auch nicht vorgeworfen werden, es sei nicht verständlich, weshalb er nicht bereits am 13. März 2016 angegeben habe, dass er nicht gefahren sei (pag. 394, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 8.5.4 C.________ ging am 13. März 2016 zusammen mit A.________ nach Bern zur Kantonspolizei, um das Auto vermessen zu lassen (vgl. pag. 78 Z. 167 ff.; pag. 301 Z. 33 ff.). Ihre Aussagen zur Frage, weshalb sie nicht bereits an diesem Tag gesagt habe, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt die Lenkerin des Mercedes gewesen sei, sind nicht konstant und teilweise nicht nachvollziehbar: An der polizeilichen Einvernahme führte C.________ aus, sie habe gehofft, dass die Polizei ihre Manöver nicht gesehen habe. Als die Polizei A.________ (am Abend des Vorfalls) angerufen habe, habe sie Angst gehabt. A.________ habe bei der Polizei die Aussage verweigert, um sie nicht zu belasten (pag. 71 Z. 86 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab C.________ demgegenüber an, sie habe bereits am 13. März 2016 sagen wollen, dass sie gefahren sei. A.________ habe ihr aber gesagt, sie solle doch jetzt einfach mal noch nichts sagen, zuwarten und schauen, was passiert (pag. 78 Z. 193 ff.). Auf Vorhalt dieser Aussagen und auf Frage, was der Grund gewesen sei, weshalb sie noch nichts haben sagen sol- len, erklärte C.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie hätten einfach gedacht, dass sie eine Busse erhalte. Sie hätten nicht erwartet, dass A.________ beschuldigt werde. Er habe einfach gesagt «warten wir ab, wir erhal- ten sicher eine Busse oder eine Geldstrafe». Sie solle noch nichts sagen (pag. 301 Z. 33 ff.; pag. 302 Z. 1 ff.). Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie eine Busse oder 14 eine Geldstrafe erhalte, weil sie gefahren sei (pag. 302 Z. 8 ff.). Auf Frage, wie man dies wissen solle, wenn sie es nicht sage, antwortete C.________, sie habe in die- sem Moment einfach keine Aussage gemacht und habe warten wollen, was genau geschehe (pag. 302 Z. 12 ff.). Sie sei bei der Befragung von A.________ nicht da- bei gewesen und habe nicht gehört, was er der Polizei gesagt habe. Weshalb er nicht gesagt habe, dass sie gefahren sei, müsse man ihn fragen. Er sei ja gefragt worden, wer der Lenker gewesen sei und nicht sie (pag. 302 Z. 33 ff.). Ihr sei erst klar geworden, dass A.________ beschuldigt werde, als er den Brief erhalten habe, dass er den Führerausweis abgeben müsse (pag. 303 Z. 1 ff.). Die Aussage von C.________, wonach ihr erst mit dem Führerausweisentzug klar geworden sei, dass A.________ beschuldigt werde, erscheint nicht glaubhaft. A.________ wurde an der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2016 ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eingeleitet worden ist und er als beschuldigte Person einvernommen wird (pag. 39 Z. 5 ff.). Spätestens nach dieser Einvernahme musste auch C.________ klar sein, dass A.________ beschuldigt wird, zumal A.________ ihr erzählte, dass die Polizei ihn habe befragen wollen und er die Aus- sage verweigert habe (vgl. pag. 78 Z. 189 f.; pag. 595 Z. 32 f.). Die Erklärungsver- suche von C.________ deuten darauf hin, dass A.________ eine Strafe wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf sich genommen hätte, vom vorsorglichen sofortigen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit aber überrascht wurde und sich deshalb mit den übrigen Fahrzeuginsassen abge- sprochen und C.________ als Lenkerin vorgeschoben hat. 8.5.5 Die Beschuldigten schilderten das Kerngeschehen chronologisch und machten dabei weder Sprünge in der Chronologie noch spontane Präzisierungen oder Ver- besserungen. Auch an der Schilderung eigener Gefühle fehlt es weitgehend. Das «mulmige Gefühl», das C.________ zum erneuten Fahrerwechsel in J.________ veranlasst haben soll, erwähnte nur A.________ und dies vier Mal mit den gleichen Worten, nicht aber C.________ selber (vgl. pag. 44 Z. 101 ff., Z. 108 f.; pag. 46 Z. 186 f.). Auf Frage, wie C.________ auf seine Bemerkung, dass ihre Fahrweise schon etwas zügig sei, reagiert habe, gab A.________ an, er wisse es nicht. Sie habe sich vielleicht etwas angegriffen gefühlt. Sie habe es ja auch gewusst und habe dann auch nicht mehr weiterfahren wollen (pag. 46 Z. 189, Z. 193 ff.). C.________ schilderte als einziges Gefühl, sie habe Angst bekommen, als die Po- lizei A.________ am Abend des Vorfalls angerufen habe (pag. 71 Z. 91 f.). Ungewöhnlich ist weiter, dass C.________ ihr angebliches Fahrverhalten an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2016, knapp neun Mona- te nach dem Vorfall vom 12. März 2016, detaillierter schilderte als an der polizeili- chen Einvernahme vom 26. Juni 2016 (vgl. zu den Aussagen an der polizeilichen Einvernahme pag. 70 Z. 24 ff., Z. 48 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft be- schrieb sie insbesondere mehrere Fahrstreifenwechsel (vgl. pag. 75 Z. 63 ff.). Dem widersprechend erklärte C.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage, was sie zu den Vorwürfen in Ziff. I. A. 1.1 der Anklageschrift sage, sie sei nach rechts und dann wieder nach links gefahren, was auf dem Video ersicht- lich sei. Das sei alles, was sie gemacht habe. Das vorher sei nicht geschehen 15 (pag. 303 Z. 7, Z. 19 ff.). Die Aussagen von C.________ zu ihrem Fahrverhalten sind somit nicht konstant. 8.5.6 Zur Frage, ob A.________ und E.________ im Tatzeitpunkt einen Bart trugen, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die Angaben der Beschuldigten abzustel- len. A.________ gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er habe damals ziem- lich genau so ausgesehen wie jetzt, worauf im Protokoll verbalisiert wurde, dass A.________ einen braunen ca. Zwei- oder Dreitagebart trage. A.________ bestätigte sodann, dass er den Bart damals etwa zwei oder drei Tage zuvor abra- siert habe. Der Bart sei also etwa ähnlich gewesen wie jetzt (pag. 45 Z. 134 ff.). Auf Vorhalt von Fotos von sich und E.________ führte A.________ aus, er habe da- mals weniger Bart gehabt als auf dem Foto. E.________ habe ziemlich genau so ausgesehen wie auf dem Foto (pag. 45 Z. 150 f., Z. 156, Z. 158; pag. 52 f.). C.________ gab ebenfalls an, dass A.________ im Tatzeitpunkt einen Dreitagebart getragen habe (pag. 76 f. Z. 125 ff.). E.________ habe einen Vollbart gehabt und habe genau gleich ausgesehen wie auf dem Foto (pag. 76 Z. 122 f.; pag. 77 Z. 130 ff.). E.________ führte aus, er sehe immer etwa gleich aus, worauf im Protokoll verbalisiert wurde, dass E.________ einen dunklen zwei Wochenbart trage (ca. 2 cm lang; pag. 94 Z. 130 ff.). A.________ habe damals weniger Bart gehabt als auf dem Foto (pag. 94 Z. 140 ff.). Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten ist so- mit davon auszugehen, dass sowohl A.________, als auch E.________ im Tatzeit- punkt einen Bart trugen. 8.5.7 Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. II. 8.2 vorne), wurde A.________ mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 6. April 2016 der Führerausweis auf Probe vorsorglich, per sofort und auf unbestimmte Zeit entzogen (pag. 150 ff.). A.________ hatte nach Erhalt dieser Verfügung ein Interesse daran, den Sachver- halt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass A.________ und C.________ zu diesem Zeitpunkt und anlässlich der Einvernahmen im Vorverfahren und an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung ein Paar waren und zusammen wohnten (vgl. pag. 43 Z. 71 f.; pag. 74 Z. 45 f.; pag. 301 Z. 12 f.; pag. 305 Z. 26; pag. 312 Z. 1). E.________ arbeitet in der GmbH von A.________ und ist mit ihm befreundet (vgl. pag. 43 Z. 80 ff.; pag. 92 Z. 58; pag. 597 Z. 21 ff.). Aus den Aussagen der Beschuldigten geht sodann hervor, dass sie vor den jeweiligen Einvernahmen über den Vorfall gesprochen ha- ben (vgl. pag. 43 Z. 53, Z. 65 ff.; pag. 49 Z. 300; pag. 79 Z. 216 f.; pag. 91 Z. 45 f.; pag. 92 Z. 55; pag. 96 Z. 233 ff.). Es liegt nahe, dass es dabei auch zu Absprachen zwischen den Beschuldigten gekommen ist. Zudem war C.________ als beschul- digte Person mit Teilnahmerecht an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von A.________ anwesend (vgl. pag. 41). Ihre eigene Einvernahme bei der Staatsan- waltschaft fand direkt im Anschluss statt (vgl. pag. 51; pag. 73). Schliesslich ist die Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten, wonach A.________ bis zur Raststätte in Payerne und anschliessend C.________ gefahren sei, nicht besonders komplex, so dass es nicht weiter erstaunt, dass ihre Aussagen nicht widersprüchlich sind. 8.5.8 Die Verteidiger bringen vor, C.________ und A.________ seien heute kein Paar mehr und trotzdem habe C.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung ihre 16 bisherigen Aussagen bestätigt und genau gleich ausgesagt, wie bereits vor der Vorinstanz (pag. 602 f.; pag. 617). Dem ist entgegenzuhalten, dass es C.________ mit ihrer Berufung gegen das erst- instanzliche Urteil primär darum gegangen sein dürfte, einen Freispruch von den Anschuldigungen der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung zu erlan- gen (vgl. pag. 609). Wenn C.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung aus- gesagt hätte, dass nicht sie sondern A.________ gefahren sei, wäre sie dennoch wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung verurteilt worden. Ihre Si- tuation hätte sich dadurch also nicht verbessert. Schliesslich kann dem Einwand von Rechtsanwalt B.________, wonach die Be- schuldigten bei einer Lügengeschichte vorgebracht hätten, dass E.________ ge- fahren sei, nicht gefolgt werden. Die Verteidigung verkennt, dass E.________ bei einer solchen Sachverhaltsdarstellung aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafe we- gen grober Verkehrsregelverletzung ebenfalls mit einem Führerausweisentzug hät- te rechnen müssen (vgl. pag. 584). 8.5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht grundsätzlich widersprüchlich sind und nicht von Vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden können. Es gibt allerdings verschiedene Aspek- te, die ihre Aussagen als weniger überzeugend erscheinen lassen, als diejenigen der Zeugen H.________ und I.________. Die Beschuldigten hatten zudem ein In- teresse daran, den Sachverhalt in einem für A.________ günstigen Licht darzustel- len. Ihre Aussagen wirken aufeinander abgestimmt und konstruiert. 8.6 Gesamtheitliche Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt 8.6.1 Zur Frage des Fahrzeuglenkers Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass zwei Zeugen (H.________ und I.________) unabhängig voneinander ausgesagt haben, zum fraglichen Zeitpunkt habe eine männliche Person mit Bart den Mercedes gelenkt. Ihre Aussagen sind nach den Kriterien der Aussagepsychologie sehr glaubhaft. Die Aussagen der Beschuldigten weisen demgegenüber Merkmale auf, die für Aussa- gen von tatsächlich selbst erlebten Geschehnissen ungewöhnlich sind. Sie er- scheinen aufeinander abgestimmt und auf das Ziel gerichtet, C.________ als Len- kerin darzustellen. Wenn C.________ tatsächlich die Lenkerin des Mercedes gewesen wäre, müssten sich beide Zeugen getäuscht haben und den Beifahrer statt die Lenkerin gesehen haben. Dies obwohl sowohl H.________ als auch I.________ auf den Lenker fo- kussiert waren. Beide müssten sich im Geschlecht geirrt und eine männliche Per- son mit Bart anstatt eine Frau gesehen haben. Es erscheint daher sehr unwahr- scheinlich, dass beide Zeugen den Beifahrer sahen bzw. sich in diesem Punkt täuschten. Es ist davon auszugehen, dass sich I.________ und H.________ im Zeitpunkt des Sichtkontakts zum Lenker des Mercedes auf dem Fahrstreifen ganz rechts befan- den (Richtung Ausfahrt; vgl. pag. 60 Z. 106, Z. 110 f.; pag. 108 Z. 202; pag. 109 Z. 205 f.; pag. 112; pag. 298 Z. 14 ff.; pag. 315). Die Beschuldigten fuhren im Mer- 17 cedes links Richtung Zürich. Ob sie sich ganz links oder auf der rechten Spur der beiden Spuren Richtung Zürich befanden, ist nicht erstellt (vgl. 60 Z. 107, Z. 111 ff.; pag. 109 Z. 206 ff.). Eine Distanz über zwei bis drei Spuren ist geeignet, einen Lenker als Mann mit Bart oder als Frau zu erkennen. So gab auch E.________ zu Protokoll, er glaube, dass es sich beim Fahrer des Audis um einen Mann gehandelt habe. Er habe keine langen Haare gehabt (pag. 95 Z. 182 ff.). Daran ändert auch der Einwand von Rechtsanwalt B.________, wonach der Bei- fahrer normalerweise den Blick auf den Fahrer versperre, nichts. Es ist zwar zutref- fend, dass E.________ grösser und breiter ist als C.________, die eher klein und zierlich ist. Gerade deshalb hätte C.________ aber mit dem Sitz nach vorne rut- schen müssen, um mit ihren Füssen die Pedale zu erreichen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass C.________ weiter vorne gesessen wäre als E.________. Zu- dem wurden H.________ und I.________ mehrfach gefragt, ob es sein könnte, dass sie den Beifahrer statt den Lenker gesehen haben, was beide stets verneinten (vgl. pag. 60 f. Z. 124 ff.; pag. 109 Z. 226 ff.; pag. 291 Z. 31 ff.; pag. 295 Z. 14 ff.). Die Vorinstanz berücksichtigte zu Recht auch den getrübten automobilistischen Leumund von A.________ als Indiz für seine Täterschaft (pag. 400, S. 35 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1). Gemäss ADMAS-Auszug wurde ihm der Füh- rerausweis auf Probe bereits zweimal entzogen (vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2012 und vom 27. Februar 2017 bis 26. März 2017; pag. 530). Die Kammer erachtet es gestützt auf die glaubhaften Aussagen von H.________ und I.________ als erstellt, dass es sich beim Fahrzeuglenker um einen Mann mit Bart handelte. Wie bereits erwähnt ist davon auszugehen, dass sowohl A.________ als E.________ im Tatzeitpunkt einen Bart trugen (vgl. Ziff. II. 8.5 vorne). Ob es sich dabei um einen Zwei- oder Dreitagebart oder um einen Fünftagebart handelte ist unerheblich, da nicht davon auszugehen, dass dies auf diese Distanz zu erkennen war. Die Vorinstanz erwog, die Beschreibung des Fahrzeuglenkers durch H.________ passe alleine auf A.________, nicht aber auf E.________ (pag. 399, S. 34 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Dieser trage zwar auch einen Bart, sei jedoch ein heller Typ. Er habe hellbraune Haare und einen ebensolchen Bart und wirke im Gegensatz zu A.________ nicht südländisch, sondern eher nordländisch (pag. 402, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Sowohl A.________ als auch E.________ haben braune Haare und einen braunen Bart (vgl. pag. 45 Z. 139 f.; pag. 52 f.; pag. 94 Z. 134). Es mag sein, dass A.________ etwas südländischer aussieht als E.________. Auch dies dürfte aber auf Distanz kaum zu erkennen ge- wesen sein. Aus den Aussagen der Zeugen geht somit nicht hervor, ob A.________ oder E.________ der Fahrzeuglenker war. Die Beschuldigten gaben jedoch übereinstimmend an, dass E.________ auf dem Beifahrersitz gesessen sei (pag. 44 Z. 116; pag. 75 Z. 81; pag. 92 Z. 80, Z. 82 ff.). Die Frage der Staatsanwäl- tin, ob er im Zeitpunkt des Vorfalls das Auto gelenkt habe, verneinte E.________ 18 explizit (pag. 97 Z. 269 ff.). Auch aus den Aussagen von A.________ und C.________ geht hervor, dass E.________ nicht gefahren sei (vgl. pag. 51 Z. 371 f.; pag. 75 Z. 86 ff.). Es gibt somit keine Anhaltspunkte, dass E.________ der Fahr- zeuglenker gewesen sein könnte. Die theoretische Möglichkeit, dass E.________ zum fraglichen Zeitpunkt gefahren sein könnte, begründet nicht mehr als abstrakte Zweifel an der Täterschaft von A.________ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1). Für die Kammer bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, dass A.________ im Zeitpunkt des Vorfalls Lenker des Mercedes-Benz, Kontrollschild ZH .________, war. 8.6.2 Zu den Vorfällen auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Murten – Bern- Brünnen (Ziff. I. A. 1.1. Anklageschrift) Für diesen Abschnitt liegen einzig die Aussagen der drei Beschuldigten und des Zeugen H.________ vor. A.________ bestritt die Vorwürfe gemäss Ziff. I. A. 1.1. der Anklageschrift (vgl. pag. 47 Z. 202 ff.; pag. 312 Z. 5 ff.). C.________ schilderte gegenüber der Staatsanwaltschaft mehrere Fahrstreifenwechsel (vgl. pag. 75 Z. 63 ff.). Dem widersprechend führte sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie sei nach rechts und dann wieder nach links gefahren, was auf dem Video ersichtlich sei. Das sei alles, was sie gemacht habe. Das vorher sei nicht gesche- hen (pag. 303 Z. 21 ff.). E.________ erklärte an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung auf Vorhalt von Ziff. I. A. 1.1. der Anklageschrift, er wisse nicht, ob es zu diesem Zeitpunkt schon zu Spurenwechseln gekommen sei. Er könne nicht sicher sagen, was geschehen sei (pag. 306 Z. 31 ff.; pag. 307 Z. 4 f., Z. 9). H.________ wurde am 12. März 2016 beim Stützpunkt der Mobilen Polizei MEOA in Bern zur Kontrolle angehalten (pag. 6). Gemäss dem Anzeigerapport vom 13. März 2016 (pag. 3 ff.) habe H.________ nach Belehrung sinngemäss ausge- sagt, er sei auf der Autobahn A1 West auf dem Überholstreifen auf einen schwar- zen Mercedes aufgeschlossen. Dieser sei permanent auf dem linken Fahrstreifen gefahren und habe den Überholstreifen nicht freigegeben. Er habe dem Mercedes mit den Händen gezeigt, dass er Platz machen solle, was dieser auch gesehen ha- be, denn er habe stark abgebremst. Danach habe der Mercedes auf den Normal- streifen gewechselt. Als er den Mercedes habe überholen wollen, habe dieser stark beschleunigt und habe vor ihm auf den Überholstreifen gewechselt. Dieser Ablauf habe sich einmal wiederholt. Der Lenker des Mercedes habe immer wieder stark Gas gegeben und danach wieder abgebremst, was ihn aufgeregt habe (pag. 6 f.). Im Gefälle Richtung Bern-Brünnen, als er erneut habe überholen wollen, habe der Mercedes stark beschleunigend vor ihm auf den Überholstreifen gewechselt. Als der Mercedes im Bereich der Ausfahrt Bern-Brünnen auf den Normalstreifen ge- wechselt habe, habe er zunächst nicht überholt, weil die Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h signalisiert gewesen sei. Unmittelbar vor dem Brünnentunnel habe er dann doch überholt (pag. 7). An der polizeilichen Einvernahme wurde H.________ hierzu nicht befragt (vgl. pag. 54 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte H.________ aus, er sei in Murten auf die Autobahn gefahren und bald auf einen Mercedes aufgeschlossen, 19 der auf der Überholspur gefahren sei. Er habe sich schon von Anfang an genervt, denn auf der rechten Spur sei kein Auto gewesen. Der Mercedes sei extra immer links gefahren und habe ihn nicht überholen lassen (pag. 59 Z. 57 ff.). Es habe sich gesteigert und er sei immer genervter geworden. Das gleiche Spiel sei einige Minu- ten gegangen (pag. 59 Z. 67 f.). Der Mercedes sei etwa drei Mal auf die rechte Spur gegangen und als er ihn habe überholen wollen, sei er wieder vor sein Fahr- zeug auf die Überholspur eingeschwenkt (pag. 59 Z. 70 ff.). Im Tunnel Brünnen habe er ihn dann überholen können (pag. 59 Z. 73 f.). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung schilderte H.________ auf Vorhalt von Ziff. I. A. 1.1. der Anklageschrift, die linke Fahrspur sei immer blockiert gewesen, obschon rechts frei gewesen wäre. Als er habe überholen wollen, habe der Mercedes auf der rechten Spur beschleunigt und sei ihm vor das Auto gefahren. Das habe sich wiederholt, er wisse aber nicht mehr wie oft und wie lange (pag. 291 Z. 6 ff.). H.________ schilderte die Vorkommnisse grundsätzlich immer gleich. Er gab so- wohl gegenüber der Polizei am Tag des Vorfalls als auch an der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme konstant an, dass das von ihm geschilderte Manöver insgesamt drei Mal stattgefunden habe. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung knapp eineinhalb Jahre nach dem Vorfall konnte sich H.________ zwar an eine Wiederholung des Vorfalls, aber nicht mehr an die An- zahl der Wiederholungen erinnern, was nach so langer Zeit durchaus verständlich erscheint. Seine Aussagen sind persönlich und emotional gefärbt. H.________ be- schönigte sein eigenes Fehlverhalten nicht und betonte immer wieder seinen Ärger über die Fahrweise des Mercedes. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er den Merce- desfahrer für etwas hätte anschwärzen sollen, das dieser nicht begangen hat. Zu- dem ist das dritte von H.________ geschilderte Manöver auf Video aufgezeichnet. Seine Aussagen stimmen diesbezüglich mit dem objektiven Beweismittel überein. Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass die Manöver so stattgefunden haben, wie sie von H.________ geschilderten wurden und wie sie der Anklage- schrift zugrunde gelegt wurden. Die Kammer erachtet den in Ziff. I. A. 1.1. der An- klageschrift umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (pag. 231). 8.6.3 Zu den Vorfällen auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Kerzers – Bern- Brünnen (Ziff. I. A. 1.2. und 1.3. Anklageschrift) Die in Ziff. I. A. 1.2. und 1.3. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte wur- den mittels ViDistA aufgezeichnet und werden nicht bestritten. ViDistA zeigt zu Be- ginn der Aufzeichnung, dass der Mercedes direkt vor dem Audi auf dem Überhol- streifen fuhr und beide Fahrzeuge einen LKW überholten. Nach dem Überhol- manöver wechselte der Mercedes auf die Normalstreifen, verlangsamte, während- dem der Audi bei etwa gleichbleibendem Tempo auf der Überholspur verblieb. Als der Audi zum Überholen des Mercedes ansetzte, beschleunigte der Mercedes stark und wechselte knapp vor dem Audi wieder auf den Überholstreifen, wo beide Fahr- zeuge ein drittes Fahrzeug überholten. Die ViDistA-Aufnahme zeigt, dass A.________ den Lenker des Audis, H.________, am Überholen hinderte, indem er auf dem Normalstreifen mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit beschleunigte und knapp vor H.________ wieder auf den Über- 20 holstreifen wechselte. H.________ wurde durch das mit geringem Abstand durch- geführte Manöver gefährdet. Gemäss dem ViDistA-Auswertungsbericht überschritt der Mercedes die zulässige Geschwindigkeit von 120 km/h um 38 km/h (pag. 27). Der Abstand der Fahrzeuge betrug 7.67 m (pag. 26). Die in Ziff. I. A. 1.2. und 1.3. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte gelten folglich als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 9. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 9.1 Grobe Verkehrsregelverletzungen 9.1.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor- ruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft ge- fährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kri- terium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirk- lichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt dem- nach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbe- tracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verlet- zung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 2.; je mit Hinweisen). Betreffend die konkret als verletzt angeklagten Verkehrsregeln (Art. 32 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 3, 35 Abs. 7 SVG; Art. 4a Abs. 1 und 10 Abs. 1 der Verkehrsregelver- ordnung [VRV; SR 741.11]) kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat die Rechtslage anhand der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre zutreffend dargelegt (pag. 412 ff., S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.1.2 Überschreiten der Geschwindigkeit Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven Voraus- setzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG unge- achtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 238; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3.; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Ver- kehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ver- 21 halten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesge- richts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1. mit Hinweis). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass A.________ die allgemeine Höchstge- schwindigkeit von 120 km/h um netto 38 km/h überschritten hat. Besondere Um- stände, die sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen und die Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise verneinen würden, sind nicht ersichtlich. A.________ handelte zumindest grobfahrlässig. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe sind nicht erkennbar. A.________ ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der groben Ver- kehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als Lenker eines Personenwagens um 38 km/h schuldig zu sprechen. 9.1.3 Hinderung beim Überholen Indem A.________ auf dem Normalstreifen beschleunigte und knapp vor H.________ auf den Überholstreifen wechselte, hinderte er H.________ am Über- holen und gefährdete diesen. A.________ verstiess mit seinen Fahrmanövern ge- gen elementare Verkehrsregeln. Gemäss Art. 35 Abs. 7 SVG ist dem sich ankündi- genden, schneller fahrenden Fahrzeug die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. Art. 34 Abs. 3 SVG ver- pflichtet den Fahrzeugführer, beim Ändern der Fahrrichtung auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.1; 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2 f.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass für den Minimalabstand beim Wiederein- biegen nach dem Überholen als Richtschnur die «1/6-Tacho-Regel» bzw. die «0,6- Sekunden-Regel» herangezogen werden kann (pag. 413, S. 48 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ein Unterschreiten des Minimalabstands bildet in der Re- gel eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1072/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Bei der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h beträgt der Minimalab- stand beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen auf der Autobahn 20 m. Dieser Minimalabstand wurde vorliegend bei einem Abstand von lediglich 7.67 m deutlich unterschritten (pag. 26). Besondere Umstände, die das Verhalten von A.________ subjektiv in einem milde- ren Licht erscheinen lassen und die Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise verneinen würden, sind wiederum nicht ersichtlich. A.________ handelte zumindest grobfahr- lässig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar. A.________ ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der groben Verkehrsre- gelverletzung durch Hinderung am Überholen durch Beschleunigen und unvorsich- tigen Fahrstreifenwechsel schuldig zu sprechen. 22 9.2 Einfache Verkehrsregelverletzungen Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Stras- senverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts fahren. Nach Art. 35 Abs. 7 SVG ist dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass A.________ auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Murten bis Bern-Brünnen, über eine längere Distanz auf dem Überhol- streifen blieb, obwohl der Normalstreifen frei gewesen wäre. Weiter ist erstellt, dass A.________ H.________ zweimal am Überholen hinderte, indem er auf dem Nor- malsteifen stark beschleunigte und vor H.________ auf den Überholstreifen wech- selte. Mit diesen Fahrmanövern verstiess A.________ sowohl gegen Art. 34 Abs. 1 SVG als auch gegen Art. 35 Abs. 7 SVG. Er handelte in der Absicht, den Audifah- rer am Überholen zu hindern und damit vorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe sind nicht erkennbar. A.________ ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen einfa- chen Verkehrsregelverletzung durch Verbleiben auf der Überholspur trotz freier Normalspur und Hinderung am Überholen durch Beschleunigen des Fahrzeugs schuldig zu sprechen. 10. Irreführung der Rechtspflege 10.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 304 Ziff. 1 aStGB (vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. IV. 13. hinten) wird wegen Irreführung der Rechtspflege bestraft, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (Abs. 1) oder wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt (Abs. 2). Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 aStGB und zur Konkurrenz mit Art. 303 aStGB ver- wiesen werden. Sie hat die Rechtslage anhand der bundesgerichtlichen Recht- sprechung und der Lehre zutreffend dargelegt (pag. 406 f., S. 41 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). 10.2 A.________ A.________ behauptete nach Absprache mit C.________ – mittelbar via seinen früheren Anwalt, Rechtsanwalt G.________, – mit Schreiben vom 6. Mai 2016 ge- genüber der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, dass C.________ zum fraglichen Zeitpunkt Lenkerin des Mercedes gewesen sei und damit die Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz begangen habe. Die falsche Anschuldigung er- folgte wider besseres Wissen. Als Lenker des Fahrzeugs wusste A.________, dass nicht C.________, sondern er selber die in Untersuchung stehenden Verkehrsre- gelverletzungen begangen hat. Damit sind sowohl der objektive als auch der sub- jektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 23 A.________ zeigte bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht nur an, dass eine strafbare Handlung begangen worden sei, sondern beschuldigte zudem eine Nichtbeschuldigte wider besseres Wissen eines Vergehens (grobe Verkehrsregel- verletzungen, vgl. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Einwilli- gung der Verletzten zur falschen Anschuldigung ausschliesslich Irreführung der Rechtspflege zur Anwendung gelangt (BGE 111 IV 159 E. 2. d S. 165; pag. 406 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Beweisverfahren hat erge- ben, dass A.________ Rechtsanwalt G.________ nach Absprache mit C.________ und in deren Einverständnis beauftragte, das Schreiben vom 6. Mai 2016 zu ver- fassen. Der Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ist folglich nicht erfüllt. A.________ ist daher in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. 10.3 C.________ C.________ behauptete nach Absprache mit A.________ mittels Schreiben vom 6. Mai 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, zum fraglichen Zeitpunkt Lenkerin des Mercedes gewesen zu sein und damit die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen zu haben. Dies entsprach jedoch nicht der Wahrheit. Es ist beweismässig erstellt, dass A.________ den Mercedes lenkte und die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz beging. C.________ beschuldigte sich somit fälschlicherweise einer strafbaren Handlung. Der objektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB ist erfüllt. Subjektiv ist qualifizierter Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich aber nicht darauf erstrecken, auch tatsächlich eine Strafuntersuchung herbeizuführen. Eine Selbst- anzeige wider besseres Wissen reicht aus. Als Beifahrerin wusste C.________, dass nicht sie, sondern A.________ die in Untersuchung stehenden Verkehrsre- gelverletzungen begangen hat. Sie gab sich aber dennoch als Täterin aus und blieb bei ihren Aussagen, obwohl sie mehrmals auf die Strafbarkeit einer falschen Selbstbeschuldigung hingewiesen wurde. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe liegen nicht vor. C.________ ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. 11. Begünstigung 11.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 305 Abs. 1 aStGB wird wegen Begünstigung bestraft, wer jemanden unter anderem der Strafverfolgung entzieht. Steht der Täter in so nahen Beziehun- gen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Rich- ter von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 305 Abs. 2 aStGB). Die Tathandlung des Entziehens setzt voraus, dass der Täter eine Amtshandlung im Strafverfahren zumindest für eine gewisse Zeit verhindert hat. Eine blosse Bei- standshandlung, welche die Strafverfolgung nur vorübergehend oder geringfügig 24 behindert bzw. stört, genügt nicht (BGE 141 IV 459 E. 4.2 S. 463, publ. in: Pra 105 (2016) Nr. 66; BGE 129 IV 138 E. 2.1 S. 140; Urteil des Bundesgerichts 1C_3/2017 vom 14. März 2017 E. 4.3; je mit Hinweis). Entscheidend für die Annahme der Be- günstigung ist eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis der Strafverfol- gung (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2009 vom 8. Januar 2010 E. 3.4). Versuchte Begünstigung liegt vor, wenn jemand bereits auf die Verhinderung einer bestimmten Strafverfolgung abzielende Handlungen vorgenommen hat, diese aber (noch) nicht zu einer tatbestandsmässigen Verhinderung der Verfolgung führten (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 33 zu Art. 305 StGB mit Hinweisen). Erfolgt die Irreführung der Rechtspflege, um einen Dritten zu decken, kommt Art. 304 aStGB in echter Konkurrenz mit Art. 305 aStGB zur Anwendung (BGE 111 IV 159 E. 2. e S. 165 f.; DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 34 f. zu Art. 305 StGB; TRECH- SEL/PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 304 StGB, N. 19 zu Art. 305 StGB). 11.2 C.________ C.________ behauptete mittels Schreiben vom 6. Mai 2016 an die Staatsanwalt- schaft und anlässlich der Einvernahmen vom 26. Juni 2016 bei der Kantonspolizei, vom 9. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft sowie an der erst- und oberin- stanzlichen Verhandlung vom 29. August 2017 bzw. 6. September 2018, zum frag- lichen Zeitpunkt Lenkerin des Mercedes gewesen zu sein und damit die Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen zu haben. Ihr Vorgehen und ihre Aussagen waren geeignet, A.________ der Strafverfolgung zu entziehen und führten zu einer erheblichen zeitlichen und inhaltlichen Erschwernis der Straf- verfolgung. So mussten insbesondere umfangreiche Beweismassnahmen durchge- führt werden. Die zahlreichen Einvernahmen dienten denn auch in erster Linie der Klärung der Frage, wer zum fraglichen Zeitpunkt Lenker des Mercedes gewesen ist. C.________ handelte vorsätzlich. Sie wollte verhindern, dass A.________ straf- rechtlich belangt wird, weil ihm im Gegensatz zu ihr aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen und des getrübten automobilistischen Leumunds eine härtere Strafe und insbesondere auch ein Führerausweisentzug drohten. Damit sind sowohl der objek- tive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 aStGB erfüllt. Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Betreffend die Privilegierung gemäss Art. 305 Abs. 2 aStGB hielt die Vorinstanz fest, bei A.________ und C.________ liege eine nahe Beziehung vor, da sie so- wohl im Tatzeitpunkt als auch heute ein Paar seien. Das Verhalten von C.________ sei zwar menschlich begreiflich, moralisch jedoch nicht gerechtfertigt. Die von A.________ zu tragenden Konsequenzen würden sich auf eine Geldstrafe mit Strafregistereintrag und einen Führerausweisentzug beschränken. C.________ habe nicht nur sich selbst mit Geldstrafe, Strafregistereintrag und Meldung an die Ausländerbehörde belastet, sondern auch noch ein untragbares Verhalten im Strassenverkehr gedeckt. Diesbezüglich könne auch auf den Entscheid des Bun- desgerichts 6B_866/2010 vom 19. Juli 2011 E. 1.3 verwiesen werden. In diesem 25 Entscheid sei dem Beschwerdeführer, der sich als Fahrzeuglenker für seine be- trunkene Ehefrau ausgegeben habe, ebenfalls die moralische Rechtfertigung sei- nes Handelns abgesprochen worden: «[…] le comportement du recourant n’apparaît pas moralement justifié au regard des valeurs généralement reconnues par la société» (pag. 410, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Auch die Kammer verneint eine Privilegierung nach Art. 305 Abs. 2 aStGB. Der Umstand, dass A.________ und C.________ ein Paar waren, ist nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. Ziff. IV. 15. hinten). C.________ ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Begünstigung schuldig zu sprechen. 11.3 E.________ E.________ behauptete anlässlich der Einvernahmen vom 19. Juli 2016 bei der Kantonspolizei, vom 9. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft sowie an der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung vom 29. August 2017 bzw. 6. September 2018, dass C.________ zum fraglichen Zeitpunkt Lenkerin des Mercedes gewesen sei und damit die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen habe. Als Beifahrer wusste E.________, dass nicht C.________, sondern A.________ gefahren ist. Seine wiederholt falschen Aussagen waren geeignet, A.________ der Strafverfol- gung zu entziehen und führten, zusammen mit dem Vorgehen bzw. den Aussagen der anderen beiden Beschuldigten, zu einer erheblichen zeitlichen und inhaltlichen Erschwernis der Strafverfolgung. Wie erwähnt mussten insbesondere umfangrei- che Beweismassnahmen durchgeführt werden (vgl. Ziff. III. 11.2 vorne). E.________ beabsichtigte mit seinen Aussagen A.________ der Strafverfolgung zu entziehen und handelte damit vorsätzlich. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 aStGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Hinsichtlich der Privilegierung gemäss Art. 305 Abs. 2 aStGB kann sinngemäss auf die Ausführungen betreffend C.________ verwiesen werden (vgl. Ziff. III. 11.2 vorne). Auch das Verhalten von E.________ ist zwar menschlich verständlich, mo- ralisch jedoch nicht gerechtfertigt. Der Umstand, dass E.________ mit A.________ befreundet ist und in seiner GmbH arbeitet, ist nachfolgend im Rahmen der Straf- zumessung zu berücksichtigen (vgl. Ziff. IV. 16. hinten). E.________ ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Begünstigung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 12. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 26 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vor- instanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 415 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu be- urteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Die Kammer erkennt im neuen Recht keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 14. A.________ 14.1 Konkretes Vorgehen und Strafrahmen A.________ hat sich der Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung und der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Schuldsprüche wegen Irreführung der Rechtspflege und grober Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesge- 27 richts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Irreführung der Rechtspflege und die grobe Verkehrsregelverletzung haben dieselbe Strafandro- hung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, vgl. Art. 304 Ziff. 1 aStGB, Art. 90 Abs. 2 SVG). Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Irreführung der Rechtspflege als konkret schwerere Tat. Die falschen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft behinderten den ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege und führten zu einer erheblichen zeitlichen und inhaltlichen Erschwernis der Straf- verfolgung. Demgegenüber überschritt A.________ mit der Geschwindigkeitsüber- schreitung von 38 km/h die Schwelle zur groben Verkehrsregelverletzung von 35 km/h auf der Autobahn relativ knapp (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 238; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3.; je mit Hinwei- sen). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine ausserge- wöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 304 Ziff. 1 aStGB). Zu berücksichtigen ist ferner, dass A.________ die groben Verkehrsregelverlet- zungen am 12. März 2016 beging, und damit bevor er mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. März 2016 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde (vgl. pag. 582 f.). Die Kammer hat deshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bestim- men (teilweise retrospektive Konkurrenz, vgl. Ziff. IV. 14.3 hinten). Beim Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung handelt es sich demgegenüber um eine Übertretung. Für diese Delikte ist eine Busse aus- zusprechen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 103 aStGB). 14.2 Einsatzstrafe: Irreführung der Rechtspflege 14.2.1 Objektive Tatkomponenten Art. 304 StGB schützt den ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege. Die Rechtspflege soll vor unnützen Umtrieben, falschen Anzeigen und vor Irreführung geschützt werden (BGE 111 IV 159 E. 1. b S. 162). Betreffend die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts ist zu berücksichtigen, dass die Falschbezichtigung einen erheblichen behörd- lichen Aufwand auslöste. So mussten insbesondere umfangreiche Beweismass- nahmen durchgeführt werden. Die zahlreichen Einvernahmen dienten in erster Li- nie der Klärung der Frage, wer zum fraglichen Zeitpunkt Lenker des Mercedes ge- wesen ist. Der Gang der Rechtspflege wurde dadurch in nicht unerheblichem Mas- se behindert. Das Vorgehen von A.________ war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands der Irreführung der 28 Rechtspflege Erforderliche hinaus. Er legte jedoch eine gewisse Dreistigkeit an den Tag, indem er zuerst abwartete, wie die Sache für ihn ausgeht und erst nach dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf Probe seinen Anwalt beauftragte, das Schreiben vom 6. Mai 2016 zu verfassen. Erschwerend kommt hinzu, dass sich A.________ offensichtlich mit C.________ und E.________ absprach und sich ihrer Falschaussagen versicherte. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu bezeichnen. 14.2.2 Subjektive Tatkomponenten A.________ bezichtigte C.________ wider besseres Wissen der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und handelte damit direktvorsätzlich. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur – er wollte sich mit der falschen An- schuldigung der Strafverfolgung entziehen und einen Führerausweisentzug auf un- bestimmte Zeit verhindern. Da egoistische Beweggründe regelmässig die Triebfe- der für die infrage stehende Delinquenz darstellen, ist dieses Kriterium neutral zu werten. A.________ hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Eine Ver- schuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu werten. 14.2.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege in Übereinstimmung mit der Vor- instanz eine Einsatzstrafe von 80 Strafeinheiten als dem Tatverschulden von A.________ angemessen. 14.3 Asperation und retrospektive Konkurrenz A.________ beging die vorliegend zu beurteilenden groben Verkehrsregelverlet- zungen am 12. März 2016 und damit bevor er mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. März 2016 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 und ei- ner Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde (vgl. pag. 582 f.). Es liegt eine teilweise retrospektive Konkurrenz vor. Die Kammer hat in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bestimmen. Auszugehen ist vom Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h als konkret schwerste Straftat. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Rich- ter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 1. Juli 2015 sehen für eine Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge um 35 - 39 km/h eine Strafe ab 25 Strafeinheiten und um 40 - 44 km/h eine Strafe ab 35 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien 2015, S. 22). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 30 Strafeinheiten ent- spricht den VBRS-Richtlinien (pag. 417, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 29 Für den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Hinderung am Überholen durch Beschleunigen und unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Strafe von 20 Strafeinhei- ten als angemessen (pag. 417, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). A.________ beschleunigte auf dem Normalstreifen stark und wechselte knapp vor H.________ auf den Überholstreifen. Der Minimalabstand von 20 m bei der allge- meinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h wurde vorliegend mit einem Abstand von lediglich 7.67 m deutlich unterschritten. Unter Anwendung des Asperations- prinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 15 Strafeinheiten, so dass die Strafe von 30 Strafeinheiten auf 45 Strafeinheiten zu erhöhen ist. Für den Schuldspruch wegen fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Bülach vom 22. März 2016 erachtet die Kammer eine asperierte Stra- fe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Die Strafe von 45 Strafeinheiten ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 aStGB um 20 Strafeinheiten zu erhöhen, was ei- ne hypothetische Gesamtstrafe von 65 Strafeinheiten ergibt. Von dieser hypotheti- schen Gesamtstrafe ist die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. März 2016 ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen (bzw. 30 Strafeinheiten) ab- zuziehen, womit eine Strafe von 35 Strafeinheiten resultiert. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperier- ten Strafe von 20 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 80 Strafeinheiten auf 100 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 14.4 Täterkomponenten Wie die Vorinstanz erblickt auch die Kammer in den persönlichen Verhältnissen von A.________ keine straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren (vgl. pag. 417 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). A.________ ist einschlägig vorbestraft und weist einen getrübten automobilisti- schen Leumund auf. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 7. Januar 2014 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 150.00 und einer Busse von CHF 700.00. Das Bezirksgericht Bülach verurteil- te ihm mit Urteil vom 22. März 2016 wegen fahrlässigen Führens eines Motorfahr- zeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Busse von CHF 100.00 (vgl. pag. 582 f.). Gemäss ADMAS- Auszug wurde A.________ der Führerausweis auf Probe bereits zweimal entzogen (vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2012 und vom 27. Februar 2017 bis 26. März 2017). Am 21. Mai 2013 wurde der Führerausweis annulliert. Schliesslich hatte er vom 21. Januar 2014 bis 20. Januar 2015 eine Sperrfrist (pag. 530). Die beiden einschlägigen Vorstrafen und der getrübte automobilistische Leumund wirken sich straferhöhend aus. A.________ bestritt die Taten auch im oberinstanzlichen Verfahren, was allerdings vom Recht des Beschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist 30 und deshalb nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Dies bedeutet im Gegenzug aber auch, dass unter dem Titel Geständnisbereitschaft keine Straf- minderung erfolgen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, auch wenn namentlich ein im Administrativverfah- ren zu gewärtigender Ausweisentzug A.________ hart treffen mag. Die Strafemp- findlichkeit ist deshalb als neutral zu beurteilen. Die Vorinstanz erachtete für die Täterkomponenten eine Erhöhung der Strafe um 10 Strafeinheiten auf 110 Strafeinheiten als angemessen (pag. 418, S. 53 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der beiden einschlägigen Vorstrafen und des getrübten automobilistischen Leumunds wäre nach Auffassung der Kam- mer auch eine deutlich höhere Strafe angemessen gewesen. Aufgrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) ist die Strafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf 110 Strafeinheiten festzusetzen. 14.5 Strafmass und Strafart Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe aus- zusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Gemäss Art. 41 aStGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 mit Hinweis). Die Kammer erachtet vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Für die Schuldsprüche wegen Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher grober Verkehrsregelverlet- zung wäre somit grundsätzlich eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen auszusprechen (vgl. aber Ziff. IV. 14.6 hinten). Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Gemäss seinen Angaben im Leumundsbericht vom 8. August 2018 beträgt das monatliche Nettoeinkommen von A.________ CHF 6‘800.00. Hinzu kommen Einkünfte für seine Tätigkeit als Experte für Abschlussprüfungen N.________ von monatlich CHF 300.00 (pag. 545). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25 % für Krankenkasse und Steuern ergäbe dies einen Tagessatz von CHF 180.00. Aufgrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) verbleibt die Tagessatzhöhe auf den vorinstanzlich festgesetzten CHF 120.00. 14.6 Strafvollzug und Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den 31 Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Die Vorinstanz sprach die Geldstrafe bedingt aus und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest (pag.419, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der unbeding- te Strafvollzug ist aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots nicht zu prüfen (BGE 142 IV 89 E. 2.1 S. 90 f.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Probe- zeit von drei Jahren ist angesichts der einschlägigen Vorstrafen und des getrübten automobilistischen Leumunds angemessen. Der Vollzug der Geldstrafe wird somit aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Die Ver- bindungsbusse schafft insbesondere im Bereich der Massendelinquenz die Mög- lichkeit, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Im Bereich der leichteren Kriminalität verhilft Art. 42 Abs. 4 aStGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Die unbedingte Verbin- dungsgeldstrafe bzw. -busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und general- präventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zu- gleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% der Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Aufgrund der Schnittstellenproblematik und als Warnwirkung rechtfertigt es sich vorliegend, 25 Strafeinheiten (rund einen Fünftel) in Form einer Verbindungsbusse auszusprechen. A.________ ist demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 10‘200.00, und zu einer Ver- bindungsbusse von CHF 3‘000.00 (25 Strafeinheiten x CHF 120.00) zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 25 Tage festzuset- zen. 14.7 Übertretungen Für den Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung ist ei- ne Busse auszusprechen (Art. 90 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 106 Abs. 3 aStGB 32 bemisst das Gericht die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnis- sen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist. Die VBRS-Richtlinien sehen für das Verbleiben auf der Überholspur trotz freier Normalspur eine Busse von CHF 200.00 und für sonstige Fahrfehler nach Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse von CHF 500.00 vor (VBRS-Richtlinien 2015, S. 23 Ziff. 3.1. und 3.2.). A.________ blieb über eine längere Distanz auf dem Überhol- streifen obwohl der Normalstreifen frei gewesen wäre. Zudem hinderte er H.________ zweimal am Überholen, indem er auf dem Normalsteifen stark be- schleunigte und vor H.________ auf den Überholstreifen wechselte. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Verkehrs- regelverletzung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 1‘000.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung ist auf 10 Tage festzusetzten. 14.8 Widerruf Gemäss Art. 46 Abs. 1 aStGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbre- chen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 7. Januar 2014 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 150.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 700.00. Die Probezeit wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. März 2016 um ein Jahr ver- längert und dauerte folglich vom 22. März 2016 bis 21. März 2017 (Art. 46 Abs. 2 letzter Satz aStGB; pag. 582;). Der Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege, begangen am 6. Mai 2016, fällt somit in die Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Januar 2014. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann die Kammer den Widerruf der bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 150.00 nicht selber prüfen. Die Akten PEN 17 111 + 114 / SK 17 427 gehen deshalb nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de zurück an das Regionalgericht Bern-Mittelland zur Prüfung eines Widerrufsver- fahrens betreffend den A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 7. Januar 2014 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 150.00 gewährten bedingten Vollzug. 15. C.________ 15.1 Konkretes Vorgehen und Strafrahmen C.________ hat sich der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für beide Delikte eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige 33 Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung haben dieselbe Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; vgl. Art. 304 Ziff. 1 und Art. 305 Abs. 1 aStGB). Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Irreführung der Rechtspflege als kon- kret schwerere Tat. Die falsche Selbstbeschuldigung gegenüber der Staatsanwalt- schaft behinderte den ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege und führte zu ei- ner erheblichen zeitlichen und inhaltlichen Erschwernis der Strafverfolgung. C.________ wollte ihren Lebenspartner A.________ davor zu bewahren, straf- rechtlich belangt zu werden. Ihr Verhalten erscheint zumindest in gewisser Weise nachvollziehbar, weshalb das Tatverschulden der Begünstigung leichter wiegt. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des Schuldspruchs wegen Begünstigung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Fe- bruar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 304 Ziff. 1 aStGB). 15.2 Einsatzstrafe: Irreführung der Rechtspflege 15.2.1 Objektive Tatkomponenten Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB will verhindern, dass die Strafverfolgungsbehörden aufgrund unrichtiger Angaben gegen eine falsche Person tätig und dadurch von der Verfolgung des wahren Täters abgehalten werden. Durch die Übernahme der Rolle des Beschuldigten durch eine Person, welche die angezeigte Tat nicht begangen hat, werden die Behörden zu unnützen Umtrieben veranlasst (BGE 111 IV 159 E. 1. b S. 162). Hinsichtlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts kann sinngemäss auf die Ausführungen betreffend A.________ verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 14.2 vorne). Die falsche Selbstbeschuldigung von C.________ veranlasste die Staatsanwaltschaft, umfangreiche Beweismassnahmen durchzu- führen. C.________ handelte mit einer eher tiefen kriminellen Energie. Ihr Vorgehen war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege Erforderliche hinaus. Zu ihren Gunsten ist ferner zu berücksichtigen, dass die Idee, gegenüber der Staatsanwalt- schaft zu behaupten, dass sie gefahren sei, von A.________ und nicht von C.________ gekommen sein dürfte. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu bezeichnen. 34 15.2.2 Subjektive Tatkomponenten C.________ handelte direktvorsätzlich und aus altruistischen Gründen. Sie wollte ihren Lebenspartner A.________ vor einem Strafverfahren bewahren, weil ihm im Gegensatz zu ihr aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen und des getrübten au- tomobilistischen Leumunds eine härtere Strafe und insbesondere auch ein Füh- rerausweisentzug drohten. Die altruistischen Beweggründe sind leicht verschul- densmindernd zu berücksichtigen. Die strafbare Handlung wäre grundsätzlich vermeidbar gewesen. Da es sich bei A.________ um den Lebenspartner von C.________ handelte, dürfte es ihr aller- dings schwerer gefallen sein, sich rechtskonform zu verhalten als dem Durch- schnittsbürger. Die Beziehung mit A.________ ist deshalb leicht verschuldensmin- dernd zu berücksichtigen. 15.2.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege in Übereinstimmung mit der Vor- instanz eine Einsatzstrafe von 35 Strafeinheiten als dem Tatverschulden von C.________ angemessen. 15.3 Asperation: Begünstigung Das durch Art. 305 Abs. 1 aStGB geschützte Rechtsgut ist das gute Funktionieren der Justiz, das heisst ein kollektives Interesse (BGE 141 IV 459 E. 4.2 S. 462, publ. in: Pra 105 (2016) Nr. 66; Urteil des Bundesgerichts 1B_182/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Vorgehen und die Aussagen von C.________ führten zu einer erheblichen zeitlichen und inhaltlichen Erschwernis der Strafverfolgung. So mussten insbeson- dere umfangreiche Beweismassnahmen durchgeführt werden. Die zahlreichen Ein- vernahmen dienten in erster Linie der Klärung der Frage, wer zum fraglichen Zeit- punkt Lenker des Mercedes gewesen ist. Das gute Funktionieren der Strafrechts- pflege wurde dadurch in nicht unerheblichem Masse behindert. C.________ behauptete gegenüber den Strafbehörden, zum fraglichen Zeitpunkt Lenkerin des Mercedes gewesen zu sein und damit die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen zu haben. Sie ging dabei nicht besonders raffiniert vor, wiederholte ihre Behauptung aber in mehreren Einvernahmen. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu bezeichnen. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführun- gen zur Irreführung der Rechtspflege verwiesen werden (Ziff. IV. 15.2.2 vorne). Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Begünstigung für sich alleine beurteilt eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips resultiert aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Irre- führung der Rechtspflege eine asperierte Strafe von 15 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 35 Strafeinheiten auf 50 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 35 15.4 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 422 f., S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei- zufügen bleibt, dass sich C.________ und A.________ im Dezember 2017 getrennt haben (pag. 575; pag. 596 Z. 5 ff.). C.________ arbeitet seit April 2018 bei der Firma M.________ in Zürich-Altstetten und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘900.00 (pag. 576; pag. 578). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von C.________ sowie das Ver- halten nach der Tat und im Strafverfahren geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Strafempfindlichkeit ist als neutral zu beurteilen. Es liegen keine Umstände vor, die zu Gunsten oder zu Lasten von C.________ zu berücksichtigen wären. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 15.5 Strafmass und Strafart Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Für die Schuldsprüche wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung wäre somit grundsätzlich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen auszusprechen (vgl. aber Ziff. IV. 15.6 hinten). Gemäss ihren Angaben im Leumundsbericht vom 8. August 2018 beträgt das monatliche Nettoeinkommen von C.________ CHF 3‘900.00 (pag. 578). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25 % für Krankenkasse und Steuern ergäbe dies einen Tagessatz von CHF 90.00. Aufgrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) verbleibt die Tagessatzhöhe auf den vorinstanzlich festgesetzten CHF 30.00. 15.6 Strafvollzug und Verbindungsbusse Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die zu vermutende günstige Pro- gnose in Zweifel ziehen könnten. C.________ ist nicht vorbestraft und seit den vor- liegend zu beurteilenden Straftaten – soweit ersichtlich – nicht mehr straffällig geworden. Sie geht einer geregelten Arbeitstätigkeit nach und lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen. Der Vollzug der Geldstrafe wird somit aufgeschoben und die Probezeit auf das Mi- nimum von zwei Jahren festgesetzt. Als Warnwirkung rechtfertigt es sich vorliegend, 10 Strafeinheiten (einen Fünftel) in Form einer Verbindungsbusse auszusprechen. C.________ ist demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘200.00, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 (10 Strafeinheiten x CHF 30.00) zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung ist auf 10 Tage festzusetzen. 16. E.________ 16.1 Strafrahmen E.________ hat sich der Begünstigung schuldig gemacht. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Straf- 36 rahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 305 Abs. 1 aStGB). 16.2 Tatkomponenten 16.2.1 Objektive Tatkomponenten Hinsichtlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts kann sinngemäss auf die Ausführungen betreffend C.________ verwiesen werden (Ziff. IV. 15.3 vorne). E.________ handelte mit einer eher tiefen kriminellen Energie. Er beschränkte sich darauf, gegenüber den Strafbehörden zu behaupten, dass nicht A.________ son- dern C.________ gefahren sei. Dabei ging er nicht besonders raffiniert vor, wieder- holte seine Behauptung aber in mehreren Einvernahmen. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass die Idee der Falschbezichtigung von A.________ gekommen sein dürfte. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu bezeichnen. 16.2.2 Subjektive Tatkomponenten E.________ handelte direktvorsätzlich und aus altruistischen Gründen. Er wollte seinen Freund und Vorgesetzten A.________ vor einem Strafverfahren bewahren. Die altruistischen Beweggründe sind leicht verschuldensmindernd zu berücksichti- gen. Die strafbare Handlung wäre grundsätzlich vermeidbar gewesen. Da es sich bei A.________ um den Vorgesetzten von E.________ handelte, dürfte es ihm aller- dings schwerer gefallen sein, sich rechtskonform zu verhalten als dem Durch- schnittsbürger, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. 16.2.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet in Überein- stimmung mit der Vorinstanz für den Schuldspruch wegen Begünstigung eine Stra- fe von 25 Strafeinheiten als dem Tatverschulden von E.________ angemessen. 16.3 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 425, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie hielt zutreffend fest, dass E.________ vorbestraft ist und einen getrübten automobilisti- schen Leumund aufweist. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 29. Januar 2015 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00 bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 1‘200.00 (pag. 584). Gemäss ADMAS- Auszug wurde E.________ bereits zweimal der Führerausweis entzogen (vom 19. August 2013 bis 18. November 2013 und vom 6. September 2014 bis 5. Sep- tember 2015; pag. 528). 37 Die Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung ist zwar nicht einschlägig. Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass dem vorliegend zu beurteilenden Schuld- spruch ebenfalls Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zugrunde liegen und bei E.________ offenbar die Einstellung besteht, dass Regeln im Stras- senverkehr nur bedingt oder gar nicht einzuhalten sind (pag. 425, S. 60 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorstrafe und der getrübte automobilistische Leumund sind deshalb leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren gibt zu keinen Bemerkungen An- lass. Die Strafempfindlichkeit ist als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 5 Strafeinheiten auf 30 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 16.4 Strafmass und Strafart Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Für den Schuldspruch wegen Begünstigung wäre somit grundsätzlich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusprechen (vgl. aber Ziff. IV. 16.5 hinten). Gemäss seinen Angaben im Leumundsbericht vom 8. August 2018 beträgt das monatliche Nettoeinkommen von E.________ CHF 5‘400.00 (pag. 554). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25 % für Krankenkasse und Steuern ergäbe dies einen Tagessatz von CHF 130.00. Aufgrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) verbleibt die Tagessatzhöhe auf den vor-instanzlich festgesetzten CHF 120.00. 16.5 Strafvollzug und Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Die Vorinstanz sprach die Geldstrafe in Anwendung der sogenannten Mischrechnungspraxis unbedingt aus (vgl. pag. 425 ff., S. 60 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). E.________ ist vorbestraft. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00 hielt ihn offensichtlich nicht davon ab, erneut zu delinquieren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass E.________ im Bereich von Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege nicht vorbestraft ist und seit der vorliegend zu beurteilenden Straftat – soweit ersichtlich – nicht mehr straffällig geworden ist. Er geht einer geregelten Arbeitstätigkeit nach und lebt in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz A.________ und C.________ zu bedingten Geldstrafen verurteilte. Dies obwohl A.________ einschlägig vorbestraft ist. Nach 38 Auffassung der Kammer wäre es stossend, bei E.________ als einzigen der drei Beschuldigten eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen, zumal sein Tatverschul- den am geringsten war. Der Vollzug der Geldstrafe wird somit aufgeschoben. Da gewisse Zweifel an der Legalbewährung von E.________ bestehen, ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. Als Warnwirkung rechtfertigt es sich vorliegend, 6 Strafeinheiten (einen Fünftel) in Form einer Verbindungsbusse auszusprechen. E.________ ist demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 2‘880.00, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 720.00 (6 Strafeinheiten x CHF 120.00) zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung ist auf 6 Tage festzusetzen. 16.6 Widerruf Gemäss Art. 46 Abs. 1 aStGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbre- chen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt ein während der Probezeit be- gangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 aStGB nur erfolgen, wenn «des- halb», also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Eine bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. S. 142 f. mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte E.________ mit Strafbefehl vom 29. Januar 2015 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00 bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 1‘200.00 (pag. 584). Die Probezeit dauerte folglich bis zum 28. Januar 2018. Da E.________ die Begünstigung während der Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Januar 2015 begangen hat, ist ein Widerrufsverfahren durchzuführen. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil in Anwendung der sogenannten Mischrechnungspraxis zum Schluss, dass die Strafe aus dem Urteil der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Januar 2015 nicht zu widerrufen sei (pag. 427, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) ist der Widerruf der bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00 nicht zu prüfen. E.________ wird jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz verwarnt. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 bzw. CHF 200.00 werden E.________ auferlegt. 39 V. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden A.________ zur Hälfte, ausmachend CHF 5‘270.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 400.00), und C.________ sowie E.________ je zu ei- nem Viertel, ausmachend CHF 2‘635.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbe- gründung von CHF 200.00) auferlegt. Als unterliegende Parteien im Rechtsmittelverfahren tragen die Beschuldigten auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘000.00 (Art. 6 Abs. 2 und Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018). Der Umstand, dass die Kammer E.________ – anders als die Vorinstanz – ebenfalls zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, rechtfertigt keine Kostenaus- scheidung. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden A.________ zur Hälfte, ausmachend CHF 2‘000.00, und C.________ sowie E.________ je zu einem Vier- tel, ausmachend CHF 1‘000.00, auferlegt. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ist bei diesem Ausgang des Ver- fahrens nicht auszurichten. 40 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Irreführung der Rechtspflege, begangen ca. am 06.05.2016 in Zürich, Winter- thur oder evtl. anderswo; 2. der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 12.03.2016 auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Kerzers bis Bern-Brünnen 2.1. durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als Lenker eines Personenwagens um 38 km/h (nach Abzug gemäss VSKV-ASTRA); 2.2. durch Hinderung am Überholen durch Beschleunigen und unvorsichtigen Fahr- streifenwechsel; 3. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 12.03.2016 auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Murten bis Bern-Brünnen 3.1. durch Verbleiben auf der Überholspur trotz freier Normalspur; 3.2. durch Hinderung am Überholen durch Beschleunigen des Fahrzeugs; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 304 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, Art. 32 Abs. 2, 34 Abs. 1, 3 und 4, 35 Abs. 7, 44, 90 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4a Abs. 1, 10 Abs. 1 VRV, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 10‘200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22.03.2016. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 25 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 41 4. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, aus- machend CHF 5‘270.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 400.00). 5. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, aus- machend CHF 2‘000.00. II. Weiter wird verfügt: Die Akten SK 17 427 gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde zurück an das Regionalgericht Bern-Mittelland zur Prü- fung eines Widerrufsverfahrens betreffend den A.________ mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis vom 07.01.2014 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 150.00 gewährten bedingten Vollzug. 42 B. C.________ C.________ wird schuldig erklärt: 1. der Irreführung der Rechtspflege, begangen ca. am 06.05.2016 in Zürich, Winter- thur oder evtl. anderswo; 2. der Begünstigung, begangen ca. am 06.05.2016 in Zürich, Winterthur oder evtl. an- derswo, am 26.06.2016 und am 09.12.2016 in Bern; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 304 Ziff. 1 Abs. 2, 305 Abs. 1 aStGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, aus- machend CHF 2‘635.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 200.00). 4. Zur Bezahlung der auf sie entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, aus- machend CHF 1‘000.00. 43 C. E.________ I. E.________ wird schuldig erklärt: der Begünstigung, begangen am 19.07.2016 und am 09.12.2016 in Bern; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 305 Abs. 1 aStGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 2‘880.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 720.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, aus- machend CHF 2‘635.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 200.00). 4. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, aus- machend CHF 1‘000.00. II. 1. Der E.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29.01.2015 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00 gewährte beding- te Vollzug wird nicht widerrufen. 2. E.________ wird verwarnt. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden E.________ auferlegt. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 200.00 werden E.________ auferlegt. 44 D. Schriftlich zu eröffnen: - A.________, v.d. Rechtsanwalt B.________ - C.________, v.d. Rechtsanwalt D.________ - E.________, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrsamt Zürich (auszugsweise betreffend A.________; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Migrationsamt Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (auszugsweise betreffend C.________; nur Dispositiv) - der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (auszugsweise betreffend E.________; nur Dispositiv) Bern, 6. September 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 8. November 2018) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Graf Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 45