2. A.________ wird für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren (SK 15 381) eine Entschädigung von CHF 3‘203.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. Diese Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte wird mit den A.________ erst- und oberinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF 4‘614.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). A.________ hat damit Verfahrenskosten von CHF 1‘410.65 zu bezahlen. V. Weiter wird verfügt: