2. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend des mit Urteil der Staatanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10.10.2011 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzugs ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 300.00 an den Kanton Bern eingestellt wurde. II. 1. Das Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 19.5.2014 (pag. 45 bis und mit pag. 49) wird aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.