1.1. durch Herstellung eines kinderpornografischen Videos am 29.3.2014 in F.________; 1.2. durch Überlassen von kinderpornografischen Fotos und einem kinderpornografischen Video in der Zeit vom 30.3.2014 bis 13.5.2014 in G.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘725.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘575.00, an den Kanton Bern, freigesprochen wurde;