22. Beschlagnahmte Gegenstände und Herausgabe von Daten Beim vorliegenden Verfahrensausgang dringt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Aushändigung der Datenträger nicht durch. Demnach werden folgende Datenträger in Anwendung von Art. 69 und Art. 197 Ziff. 3 aStGB eingezogen und zur Vernichtung dem Fachbereich für digitale Forensik der Kantonspolizei Bern übergeben: - Memory-Stick, Kingstone 8 GB - Externe Festplatte (IDE), HITACHI 20140350-05-A, Seriennummer .________ - Interne Festplatte (SATA), WD 20140350-03-A, Seriennummer .