Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Entsprechend wird der Beschuldigte für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘203.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird mit den dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Demgegenüber besteht bei diesem Ausgang weder für das erst- noch das zweite oberinstanzliche Verfahren (Neubeurteilung) eine Entschädigungspflicht nach Art. 429 StPO. Im Übrigen besteht auch für die von Rechtsanwalt B.__