21. Entschädigungen Aufgrund des Neubeurteilungsverfahrens gilt der Beschuldigte für das erste oberinstanzliche Verfahren nicht als unterliegend, weshalb ihm seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zu entschädigen sind. Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 21.3.2016 für das erste oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘203.35 geltend (pag. 463 f.). Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.