25 grund der mündlichen Verhandlung inkl. Einvernahme des Beschuldigten aufwändiger, weshalb die Verfahrenskosten auf CHF 3‘000.00 festgesetzt werden. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Urteil, welches aufgrund der Berücksichtigung unverwertbarer Aktenstücke vom Bundesgericht aufgehoben wurde, sind in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Beim zweiten oberinstanzlichen Verfahren ist der Beschuldigte vollumfänglich unterlegen, weshalb er die gesamten Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 zu tragen hat.