Der Beschuldigte ist folglich zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgelegt wird. Betreffend die Verbindungsbusse kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 427, S. 31 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wird mithin zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 360.00, zzgl. einer Verbindungsbusse von CHF 90.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 3 Tagen, verurteilt. VII. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten