24 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 426 f., S. 30 f. der Urteilsbegründung) erachtet auch die Kammer den bedingten Vollzug der Strafe vorliegend als angebracht. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft, weshalb keine Hinweise für eine ungünstige Prognose bestehen. Ohnehin würde die Verweigerung des bedingten Vollzugs dem Verbot der reformatio in peius widersprechen. Der Beschuldigte ist folglich zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgelegt wird.