Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 34 Abs. 2 aStGB sowie der Höhe des Tagessatzes kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 426, S. 30 der Urteilsbegründung), zumal der Beschuldigte nach wie vor eine IV-Rente in der Höhe von CHF 1‘576.00 erhält (pag. 572, Z. 43). Der Tagessatz beträgt damit CHF 30.00.