Die Strafe gemäss Strafbefehl vom 10.10.2011 ist nach dem Gesagten als Einsatzstrafe festzulegen. Von der im vorliegenden Verfahren ausgefällten Strafe von insgesamt 20 Strafeinheiten sind 3/4, ausmachend 15 Strafeinheiten, an die Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Daraus resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 65 Strafeinheiten. Wird diese hypothetische Strafe um die rechtskräftige Strafe vom 10.10.2011 – das heisst um 50 Strafeinheiten – reduziert, ergibt dies eine Zusatzstrafe von insgesamt 15 Strafeinheiten. Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art.