Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat sie jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach ihrem freien Ermessen festzusetzenden Einsatzstrafe für die neuen Taten zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30.6.2016 E. 2.4.2). Für die Schuldsprüche gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10.10.2011 bleibt es mithin bei einer zu berücksichtigenden Strafe von 50 Strafeinheiten. 17.4 Konkrete Strafe Die Strafe gemäss Strafbefehl vom 10.10.2011 ist nach dem Gesagten als Einsatzstrafe festzulegen.