Die Kammer kann sich diesen zitierten Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Zwischenzeitlich sind zwei weitere Vorstrafen des Beschuldigten zu verzeichnen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29.12.2015 sowie der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6.6.2016, pag. 537). Die Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich im Umfang von 5 Strafeinheiten straferhöhend aus. Daraus resultiert eine Strafe von insgesamt 20 Strafeinheiten bzw. 20 Tagessätzen Geldstrafe. 17.3 Strafe gemäss Strafbefehl vom 10.10.2011