Erheblich ist bei den persönlichen Umständen auch das Verhalten nach der Tat und während dem Strafverfahren (BSK StGB I – WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 147 zu Art. 47). Vorliegend kann aus dem hartnäckigen Bestreiten des Beschuldigten in der Untersuchung und seinem gesamten Aussageverhalten auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen werden. […] Zumal vorliegend eine Geldstrafe in Frage steht und die Höhe des Tagessatzes sich an den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten bemisst, ist keine besondere Strafempfindlichkeit festzustellen.