__ und danach als Aushilfe im Service und auf dem Bauernhof. Heute bezieht er eine volle IV-Rente. Über ihn wurde durch den Sozialdienst V.________ eine Beistandschaft errichtet. Dem ins Recht gelegten Auszug aus dem Gutachten zum psychischen Zustand des Beschuldigten lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschuldigte gewisse Merkmale einer Persönlichkeitsstörung aufweist. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern sich diese auf die Straftat ausgewirkt hätten. Erheblich ist bei den persönlichen Umständen auch das Verhalten nach der Tat und während dem Strafverfahren (BSK StGB I – WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 147 zu Art. 47).