Es bleibt vorliegend zu berücksichtigen, dass die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten andere Deliktsbereiche betreffen als die in casu zu beurteilende Straftat. Ansonsten sind dem Gericht aus dem Vorleben des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten, besonders schwere Verhältnisse oder traumatische Erlebnisse bekannt. Ob der Beschuldigte tatsächlich als Kind von seinen Eltern tätlich misshandelt wurde, wie er dies behauptete (pag. 24 Z. 56 ff.), vermag das Gericht nicht zu beurteilen.