aus. Das objektive Tatverschulden liegt – im Vergleich zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – vorliegend im leichten Bereich. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Die konkreten Beweggründe sind nicht bekannt. Allerdings sind keine Gründe ersichtlich, warum der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten (vgl. diesbezüglich zutreffende Ausführungen der Vorinstanz, pag. 423 f., S. 27 f. der Urteilsbegründung).