Der Beschuldigte machte die Fotos am 10.4.2011 zwischen 04:25 und 04:40 Uhr. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung bleibt anzumerken, dass der Beschuldigte eine persönliche Beziehung zum Opfer hatte. D.________ ist die Stieftochter des Beschuldigten. Sie lebte fremdplatziert in einer Pflegefamilie und war über das Wochenende zu Hause. Der Beschuldigte nutzte mit seinem Handeln das Vertrauensverhältnis bzw. die ihm gebotene Nähe zu D.________ aus. Das objektive Tatverschulden liegt – im Vergleich zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – vorliegend im leichten Bereich.