17. Konkrete Strafzumessung 17.1 Tatkomponenten betreffend Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 aStGB) Der Beschuldigte verletzte vorliegend hochrangige Rechtsgüter (ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und sexuelle Selbstbestimmung) indem er von seiner damals neunjährigen Stieftochter insgesamt 30 Nahaufnahmen ihrer Genitalien machte. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich «lediglich» um statische Aufnahmen handelt, die den unberührten Genitalbereich von D.________ zeigen. Sämtliche Aufnahmen stammen von einem Vorfall. Der Beschuldigte machte die Fotos am 10.4.2011 zwischen 04:25 und 04:40 Uhr.